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www.arbeiterkammer.atWohnsitz in Österreich und
ausländische Einkünfte
Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
haben, sind Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeu-
tet: Ihr gesamtes Welteinkommen ist in Österreich steuerpflichtig. Auch
das Einkommen, das Sie im Ausland erzielt haben.
Unter dem Stichwort „Steuerliche Regelungen bei Auslands
einkünften“ finden Sie auf
www.arbeiterkammer.atausführ
liche Informationen.
Zur Abgabe einer ANV sind Sie dann verpflichtet, wenn während eines
Kalenderjahres
1
Ihr Einkommen mehr als 12.000 Euro beträgt,
2
und alle nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte -
z. B. Gehälter und Pensionen aus dem Ausland - mehr als 730 Euro
betragen.
Dazu benötigen Sie das zusätzliche Formular L 1i. Haben Sie mit Ihrem
Einkommen auch Sonderzahlungen bekommen, brauchen Sie außer-
dem noch das Formular L 17 – sonst entgeht Ihnen die Steuerbegüns-
tigung für diese Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Ihre ANV müssen Sie bis zum 30. April (Papierformular) bzw. 30. Juni
(FinanzOnline) des Folgejahres beim Finanzamt einreichen.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Grenzgängerinnen bzw. Grenzgänger sind Personen, die in Österreich
leben und im grenznahen Ausland arbeiten. Die Doppelbesteuerungs-
abkommen (DBA) mit Deutschland, Italien und Liechtenstein schreiben
vor, dass diese Personen ihre Einkünfte in Österreich versteuern müs-
sen. Sind Sie Grenzgängerin bzw. Grenzgänger, dann müssen Sie also
Ihre Einkünfte selbst mit der ANV in Österreich versteuern.
Diese Regelung gilt für die Grenzgebiete in Deutsch-
land, Italien und Liechtenstein, nicht aber für andere
Nachbarländer.
Wie versteuern Sie ausländische Einkünfte?




