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Das große Pendlerpauschale

Das große Pendlerpauschale steht Ihnen zu, wenn:

1

Ihr Arbeitsplatz mindestens 2 Kilometer (ohne Rundung) von Ihrer

Wohnung entfernt ist,

2

die Nutzung des öffentlichen Verkehrsmittels auf dem halben Ar-

beitsweg nicht möglich oder unzumutbar ist,

3

und beides auf mehr als der Hälfte Ihrer Arbeitstage zutrifft.

Die Länge Ihrer Wegstrecke berechnen Sie beim großen

Pendlerpauschale nach der schnellsten Straßenverbindung.

Es gibt 2 Gründe, warum die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmit-

tels für Sie unzumutbar ist: eine Behinderung und die Zeitdauer.

Unzumutbarkeit bei einer Behinderung:

■■

Wenn Sie im Behindertenpass eine Eintragung der Unzumutbarkeit

der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Ge-

sundheitsschädigung oder Blindheit haben

■■

Wenn Sie einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung

1960 besitzen

Unzumutbarkeit wegen langer Zeitdauer:

■■

Wenn die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 2

Stunden dauert

■■

Wenn Sie mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 60 Minuten

aber weniger als 120 Minuten brauchen und die entfernungsabhän-

gige Höchstdauer überschritten wird. Die entfernungsabhängige

Höchstdauer beträgt 60 Minuten plus 1 Minute für jeden Kilometer

Ihrer einfachen Wegstrecke.

Die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist auf

jeden Fall zumutbar, wenn die Zeitdauer für die einfache

Wegstrecke nicht mehr als 60 Minuten beträgt.

Die Berechnung Ihrer Zeitdauer

Zu Ihrem Arbeitsweg zählt nicht nur die reine Fahrtdauer, sondern die

gesamte Zeitspanne vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbe-

ginn. Benötigen Sie für den Hin- und Rückweg unterschiedlich lange,

Was fällt nicht unter das Werbungskostenpauschale?