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Infoservice
Mit dem AEAB werden Alleinerziehende genauso entlastet wie Allein-
verdienende durch den AVAB. Die Beträge sind identisch.
Voraussetzungen für den AEAB
1
Sie haben für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate im Kalender-
jahr Anspruch auf Familienbeihilfe
2
Sie waren mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer aufrech-
ten Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft
Höhe des AEAB
Maßgeblich sind nur die Kinder, für die Sie Anspruch auf die Familien-
beihilfe haben. Die angegebenen Beträge bekommen Sie pro Kalender
jahr:
■■
Bei 1 Kind: 494 Euro
■■
Bei 2 Kindern: 669 Euro
■■
Für jedes weitere Kind: + 220 Euro
Sie haben 2 Möglichkeiten, den AEAB zu beantragen
1
Mit der ANV im Nachhinein für vergangene Kalenderjahre
2
Bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber mit dem Formular E30
während des aktuellen Kalenderjahres – dann wird der AEAB gleich
automatisch jeden Monat anteilig von Ihrer Lohnsteuer abgezogen
Haben Sie den AEAB bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem
Arbeitgeber beantragt, müssen Sie ihn bei der ANV im
Nachhinein noch einmal ankreuzen.
Tun Sie das nicht,
geht das Finanzamt davon aus, dass Ihnen der AEAB im
betreffenden Kalenderjahr nicht zugestanden ist. Der be-
rücksichtigte AEAB wird wieder zurückgefordert.
Liegen Sie mit Ihrem Einkommen unter der jährlichen Steuer-
grenze, bekommen Sie durch Ihre ANV den AEAB als Nega-
tivsteuer ausbezahlt (siehe Kapitel 1).