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So berechnen Sie die 6.000-Euro-Grenze
Basis ist das Bruttogehalt Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners. Aber
nicht alles zählt automatisch zum maßgeblichen Einkommen. Einige
Gehaltsbestandteile gehören nicht dazu und können deshalb vom jähr-
lichen Bruttobezug abgezogen werden.
Was dazu zählt:
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Gehalt bzw. Lohn inklusive Sonderzahlungen wie 13. und 14. Ge-
halt, Abfertigung, Sozialplanzahlung, usw.
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Bezüge aus Dienstleistungsschecks
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Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse
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Rehabilitationsgeld
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Wiedereingliederungsgeld
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Wochengeld
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Pensionsbezüge inklusive Sonderzahlungen
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Bezüge aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds
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Alle anderen steuerpflichtigen Einkünfte
Was nicht dazu zählt:
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Steuerfreie Sonderzahlungen, steuerfreie Zulagen und Zuschläge,
z. B. für Überstunden und Nachtarbeit
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Auslagenersätze, steuerfreie Reisekosten, z. B. Kilometer-, Taggeld
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Unfallrenten
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Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Ausbildungs- u. Förderbeihilfen des AMS
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Kinderbetreuungsgeld, Unterhaltsleistungen, Familienbeihilfe
Berechnung des maßgeblichen Einkommens:
Bruttojahresbezug (inklusive Sonderzahlungen)
– steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von
max. 2.100 Euro
– steuerfreie Zulagen und Zuschläge
– Sozialversicherungsbeiträge
– Gewerkschaftsbeiträge
– Pendlerpauschale
– Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 Euro)
+ Wochengeld
= maßgebliches Einkommen