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www.arbeiterkammer.at

AK

Infoservice

So berechnen Sie die 6.000-Euro-Grenze

Basis ist das Bruttogehalt Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners. Aber

nicht alles zählt automatisch zum maßgeblichen Einkommen. Einige

Gehaltsbestandteile gehören nicht dazu und können deshalb vom jähr-

lichen Bruttobezug abgezogen werden.

Was dazu zählt:

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Gehalt bzw. Lohn inklusive Sonderzahlungen wie 13. und 14. Ge-

halt, Abfertigung, Sozialplanzahlung, usw.

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Bezüge aus Dienstleistungsschecks

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Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse

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Rehabilitationsgeld

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Wiedereingliederungsgeld

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Wochengeld

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Pensionsbezüge inklusive Sonderzahlungen

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Bezüge aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds

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Alle anderen steuerpflichtigen Einkünfte

Was nicht dazu zählt:

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Steuerfreie Sonderzahlungen, steuerfreie Zulagen und Zuschläge,

z. B. für Überstunden und Nachtarbeit

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Auslagenersätze, steuerfreie Reisekosten, z. B. Kilometer-, Taggeld

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Unfallrenten

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Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Ausbildungs- u. Förderbeihilfen des AMS

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Kinderbetreuungsgeld, Unterhaltsleistungen, Familienbeihilfe

Berechnung des maßgeblichen Einkommens:

Bruttojahresbezug (inklusive Sonderzahlungen)

– steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von

max. 2.100 Euro

– steuerfreie Zulagen und Zuschläge

– Sozialversicherungsbeiträge

– Gewerkschaftsbeiträge

– Pendlerpauschale

– Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 Euro)

+ Wochengeld

= maßgebliches Einkommen