Sie haben einen freien Dienst- oder Werkvertrag?
Einkommensteuererklärung statt ANV
Eine Einkommensteuer müssen Sie einreichen, wenn
1
Ihr Gesamteinkommen mehr als 12.000 Euro im Kalenderjahr be-
trägt und
2
Sie andere nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730
Euro erhalten haben und bzw. oder
3
Sie Kapitaleinkünfte von mehr als 22 Euro erhalten haben, für die
keine Kapitalertragsteuer abgeführt wurde und bzw. oder
4
Sie steuerpflichtige Einkünfte aus einer privaten Grundstücksver-
äußerung erzielt haben, für die noch keine Immobilienertragsteuer
entrichtet wurde.
Ihre selbstständigen Nebeneinkünfte können z. B. Tätigkeiten aus
einem freien Dienst- oder Werkvertrag sein.
Ihre Einkommensteuererklärung reichen Sie mit dem For-
mular E 1 ein. Zusätzlich brauchen Sie das Formular E 1a
oder E 1a-K, auf dem Sie Ihren Gewinn ermitteln.
Für die Abgabe beim Finanzamt haben Sie Zeit bis:
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30. April des Folgejahres mit dem Papierformular
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30. Juni des Folgejahres, wenn Sie die Erklärung mittels
FinanzOnline durchführen
Die Einkommensteuererklärung ersetzt die ANV. Alles, was
Sie in der ANV berücksichtigen lassen können, gilt auch für
die Einkommensteuererklärung.
Wenn Sie Ihre Einkünfte ausschließlich aus einem freien Dienst- oder
Werkvertrag beziehen, müssen Sie erst ab einem Jahresgewinn von
11.000 Euro eine Einkommensteuererklärung abgeben. Außer, das
Finanzamt fordert Sie zur Abgabe auf.
Nebentätigkeiten ohne Pflicht zur Steuererklärung
Liegt Ihr Gewinn aus Ihrer Nebentätigkeit bei maximal 730 Euro, brau-
chen Sie keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Gleiche
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