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Sie haben einen freien Dienst- oder Werkvertrag?

Einkommensteuererklärung statt ANV

Eine Einkommensteuer müssen Sie einreichen, wenn

1

Ihr Gesamteinkommen mehr als 12.000 Euro im Kalenderjahr be-

trägt und

2

Sie andere nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730

Euro erhalten haben und bzw. oder

3

Sie Kapitaleinkünfte von mehr als 22 Euro erhalten haben, für die

keine Kapitalertragsteuer abgeführt wurde und bzw. oder

4

Sie steuerpflichtige Einkünfte aus einer privaten Grundstücksver-

äußerung erzielt haben, für die noch keine Immobilienertragsteuer

entrichtet wurde.

Ihre selbstständigen Nebeneinkünfte können z. B. Tätigkeiten aus

einem freien Dienst- oder Werkvertrag sein.

Ihre Einkommensteuererklärung reichen Sie mit dem For-

mular E 1 ein. Zusätzlich brauchen Sie das Formular E 1a

oder E 1a-K, auf dem Sie Ihren Gewinn ermitteln.

Für die Abgabe beim Finanzamt haben Sie Zeit bis:

■■

30. April des Folgejahres mit dem Papierformular

■■

30. Juni des Folgejahres, wenn Sie die Erklärung mittels

FinanzOnline durchführen

Die Einkommensteuererklärung ersetzt die ANV. Alles, was

Sie in der ANV berücksichtigen lassen können, gilt auch für

die Einkommensteuererklärung.

Wenn Sie Ihre Einkünfte ausschließlich aus einem freien Dienst- oder

Werkvertrag beziehen, müssen Sie erst ab einem Jahresgewinn von

11.000 Euro eine Einkommensteuererklärung abgeben. Außer, das

Finanzamt fordert Sie zur Abgabe auf.

Nebentätigkeiten ohne Pflicht zur Steuererklärung

Liegt Ihr Gewinn aus Ihrer Nebentätigkeit bei maximal 730 Euro, brau-

chen Sie keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Gleiche

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