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Infoservice
Ihren Vorlageantrag müssen Sie innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an das zustän
dige Finanzamt schicken.
Das Bundesfinanzgericht gibt Ihrer Beschwerde nicht Recht?
Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von
6 Wochen eine kostenpflichtige Revision beim Verwaltungs- oder
Verfassungsgericht einbringen. Die Revision muss für Sie von einer
Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskanzlei eingebracht werden.
Die Säumnisbeschwerde
Das Finanzamt muss über Ihre ANV oder Ihre Beschwerde innerhalb
von 6 Monaten entscheiden. Erhalten Sie innerhalb dieser Frist keine
Antwort vom Finanzamt, können Sie eine Säumnisbeschwerde erhe-
ben. Die Säumnisbeschwerde ist direkt an das Bundesfinanzgericht zu
stellen.
Aufgrund der Säumnisbeschwerde muss das Finanzamt dem Bundes
finanzgericht mitteilen, warum es für die Bearbeitung so lange braucht.
Eine Entscheidung über Ihren Antrag kann mit der Säumnis-
beschwerde nicht erzwungen werden.
Der Antrag auf Bescheidaufhebung
Sie stellen nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat fest,
dass der Bescheid nicht richtig ist? Zum Beispiel, weil der Kinderfrei-
betrag nicht berücksichtigt wurde oder Ihnen ein Absetzbetrag nicht
anerkannt wurde? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem Finanz-
amt die Aufhebung des Bescheides zu beantragen.
Für den Antrag auf Aufhebung haben Sie nach der Zustellung
des Bescheids 12 Monate Zeit.
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www.arbeiterkammer.at




