Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Sollten Sie auch die 12-monatige Frist für die Bescheidaufhebung ver-
passt haben, können Sie unter Umständen eine Wiederaufnahme beim
Finanzamt beantragen.
Voraussetzung für diesen Antrag ist, dass es neue Tatsachen gibt, die
im Verfahren bisher nicht berücksichtigt wurden. Das kann z. B. der Fall
sein, wenn eine Behinderung rückwirkend zuerkannt wird.
Raten- und Stundungsansuchen
Haben Sie Steuerschulden und können Sie diese im Moment nicht be-
gleichen, dann haben Sie die Möglichkeit, beim Finanzamt ein Raten-
oder Stundungsansuchen zu stellen. Damit Ihrem Ansuchen stattgege-
ben wird, müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft versichern, dass Sie trotz
des Zahlungsaufschubs Ihre Steuerschulden begleichen können. Außer-
dem muss die sofortige Zahlung mit erheblichen Härten verbunden sein.
Ratenansuchen
Beim Ratenansuchen vereinbaren Sie mit Ihrem Finanzamt monatl.
Teilzahlungen. Das Finanzamt kann bis zu 12 Monatsraten gewähren.
Stundungsansuchen
Bei einem Stundungsansuchen versuchen Sie die Zahlung Ihrer ge-
samten Steuerschuld auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Zum neu vereinbarten Termin wird der ganzen Betrag Ihrer Steuer-
schuld wieder fällig.
Zinsen
Sowohl für Sie als auch für das Finanzamt können Zinsen anfallen.
Haben Sie Schulden beim Finanzamt müssen Sie in der Regel Zinsen
zahlen. Bei einer Gutschrift erhalten Sie Zinsen vom Finanzamt.
Welche Rechtsmittel stehen Ihnen zur Verfügung?
113
www.arbeiterkammer.at




