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Infoservice
Generell gilt: Zinsen werden erst ab einem Betrag von über 50
Euro eingefordert oder gutgeschrieben. Unter 50 Euro werden
Zinsen nicht verrechnet.
Stundungszinsen
Haben Sie mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung oder eine Stundung Ih-
rer Steuerschuld vereinbart, fallen Zinsen auf den überfälligen Betrag an.
Beträgt Ihre Abgabenschuld maximal 750 Euro, werden Ihnen keine
Stundungszinsen berechnet. Für Steuerschulden über 750 Euro fallen
Zinsen an: aktuell 3,88 Prozent auf den Gesamtbetrag.
(Stand Jänner 2018)
Anspruchszinsen
Anspruchszinsen sind Nachforderungs- oder Gutschriftszinsen. Sie
fallen an, wenn die Einkommensteuer für das Jahr 2017 erst nach dem
30. September 2018 festgesetzt wird. Dabei ist es unerheblich, ob
diese Verzögerung von Ihnen oder dem Finanzamt verursacht wurde.
Anspruchszinsen auf Steuernachzahlungen und Steuergut-
schriften fallen für den Zeitraum ab dem 1. Oktober bis zur
Erlassung des Bescheids an. Sie betragen 1,38 Prozent.
(Stand Jänner 2018)
Anspruchszinsen können maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten
festgesetzt werden.
Beschwerdezinsen
Sie haben zu viel Einkommensteuer bezahlt, weil Ihrer Beschwerde
später Recht gegeben und dadurch Ihre Abgabenschuld herabgesetzt
wurde? In diesem Fall können Sie Beschwerdezinsen auf den Betrag
bekommen, den Sie zu viel bezahlt haben. Beschwerdezinsen werden
allerdings nicht automatisch festgesetzt, sondern nur, wenn Sie einen
Antrag stellen.
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