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AK

Infoservice

Generell gilt: Zinsen werden erst ab einem Betrag von über 50

Euro eingefordert oder gutgeschrieben. Unter 50 Euro werden

Zinsen nicht verrechnet.

Stundungszinsen

Haben Sie mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung oder eine Stundung Ih-

rer Steuerschuld vereinbart, fallen Zinsen auf den überfälligen Betrag an.

Beträgt Ihre Abgabenschuld maximal 750 Euro, werden Ihnen keine

Stundungszinsen berechnet. Für Steuerschulden über 750 Euro fallen

Zinsen an: aktuell 3,88 Prozent auf den Gesamtbetrag.

(Stand Jänner 2018)

Anspruchszinsen

Anspruchszinsen sind Nachforderungs- oder Gutschriftszinsen. Sie

fallen an, wenn die Einkommensteuer für das Jahr 2017 erst nach dem

30. September 2018 festgesetzt wird. Dabei ist es unerheblich, ob

diese Verzögerung von Ihnen oder dem Finanzamt verursacht wurde.

Anspruchszinsen auf Steuernachzahlungen und Steuergut-

schriften fallen für den Zeitraum ab dem 1. Oktober bis zur

Erlassung des Bescheids an. Sie betragen 1,38 Prozent.

(Stand Jänner 2018)

Anspruchszinsen können maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten

festgesetzt werden.

Beschwerdezinsen

Sie haben zu viel Einkommensteuer bezahlt, weil Ihrer Beschwerde

später Recht gegeben und dadurch Ihre Abgabenschuld herabgesetzt

wurde? In diesem Fall können Sie Beschwerdezinsen auf den Betrag

bekommen, den Sie zu viel bezahlt haben. Beschwerdezinsen werden

allerdings nicht automatisch festgesetzt, sondern nur, wenn Sie einen

Antrag stellen.

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