AK
Infoservice
zustehen (z. B. den Verkehrsabsetzbetrag). Das Ergebnis ist Ihre
Jahressteuer.
Schritt 2: Die Steuer auf Ihre sonstigen Bezüge
Zusätzlich zur Jahressteuer Ihres Einkommens brauchen Sie noch
die Steuer für die sonstigen Bezüge. Das sind das 13. und 14. Gehalt
(Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Die Bemessungsgrundlage für diese
Steuer ermitteln Sie, indem Sie von Ihren sonstigen Bezügen Ihre be-
zahlten Sozialversicherungsbeiträge für diese Bezüge abziehen.
Belaufen sich Ihre steuerbegünstigten sonstigen Bezüge auf höchstens
2.100 Euro brutto, fällt darauf keine Steuer an.
Den Bruttobetrag Ihrer sonstigen Bezüge finden Sie am Jah-
reslohnzettel unter der Kennzahl 220. Die dazu gehörenden
Sozialversicherungsbeiträge unter 225.
Kennzahl 220
– Kennzahl 225
= Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge
Haben Sie keinen Jahreslohnzettel, berechnen Sie diese Steuerbemes-
sungsgrundlage über Ihre monatlichen Lohnabrechnungen: Zählen Sie
dafür die monatlichen Steuerbemessungsgrundlagen für die sonstigen
Bezüge zusammen – allerdings ohne Ihre Beendigungsansprüche, wie
z. B. eine Abfertigung.
Auch bei den sonstigen Bezügen richtet sich der Steuersatz nach der
Höhe der Bemessungsgrundlage:
104
www.arbeiterkammer.at




