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zustehen (z. B. den Verkehrsabsetzbetrag). Das Ergebnis ist Ihre

Jahressteuer.

Schritt 2: Die Steuer auf Ihre sonstigen Bezüge

Zusätzlich zur Jahressteuer Ihres Einkommens brauchen Sie noch

die Steuer für die sonstigen Bezüge. Das sind das 13. und 14. Gehalt

(Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Die Bemessungsgrundlage für diese

Steuer ermitteln Sie, indem Sie von Ihren sonstigen Bezügen Ihre be-

zahlten Sozialversicherungsbeiträge für diese Bezüge abziehen.

Belaufen sich Ihre steuerbegünstigten sonstigen Bezüge auf höchstens

2.100 Euro brutto, fällt darauf keine Steuer an.

Den Bruttobetrag Ihrer sonstigen Bezüge finden Sie am Jah-

reslohnzettel unter der Kennzahl 220. Die dazu gehörenden

Sozialversicherungsbeiträge unter 225.

Kennzahl 220

– Kennzahl 225

= Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge

Haben Sie keinen Jahreslohnzettel, berechnen Sie diese Steuerbemes-

sungsgrundlage über Ihre monatlichen Lohnabrechnungen: Zählen Sie

dafür die monatlichen Steuerbemessungsgrundlagen für die sonstigen

Bezüge zusammen – allerdings ohne Ihre Beendigungsansprüche, wie

z. B. eine Abfertigung.

Auch bei den sonstigen Bezügen richtet sich der Steuersatz nach der

Höhe der Bemessungsgrundlage:

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