schäftigungsformen, welche durch ein hohes Maß an erforderli-
cher Flexibilität gekennzeichnet sind.
n
Ein Rückzug des Staates bei sozialen Aufgaben und einer Re-
Privatisierung sozialer Risiken.
Bereits die Krise der Weltökonomie in den 1970er Jahren führte zur
Forderung nach mehr Arbeitsmarktflexibilität und der Abschaffung
von Rigiditäten seitens der Politik. Als eine Konsequenz wurde das
für westliche Industriegesellschaften lange Zeit prägende
Normal-
arbeitsverhältnis,
sprich eine abhängige, unbefristete, sozialversi-
cherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung langsam aufgelöst und
immer öfter von verschiedenen Formen flexibler(er) Arbeitsarrange-
ments ergänzt bzw. teilweise auch abgelöst, die als „atypische Be-
schäftigungsverhältnisse“ bezeichnet werden (vgl. Lang, 2009). Eine
atypische Charakterisierung kann allerdings nur dann eindeutig
geschehen, wenn diese von typischen Beschäftigungsverhältnissen
abgegrenzt werden kann, wobei im literarischen Diskurs für Normal-
arbeitsverhältnisse insbesondere folgende Kriterien gelten:
n
Unbefristete Vollzeittätigkeit mit einer
n
sozial-, arbeits- und tarifrechtlichen Absicherung sowie einer
n
Weisungsgebundenheit des/der Arbeitnehmer/in gegenüber dem/
der Arbeitgeber/in (vgl. Sommer, 2010; Mayer-Ahuja, 2002).
Atypische Beschäftigungsformen
(unselbstständig Erwerbstätiger)
werden – laut Mikrozensus der Statistik Austria – umgekehrt wie folgt
definiert: Teilzeitbeschäftigung ab 12 Stunden wöchentliche Normal-
arbeitszeit, geringfügige Erwerbstätigkeit mit weniger als 12 Stunden
wöchentlicher Normalarbeitszeit, zeitliche Befristungen (ohne Lehre),
Leiharbeit sowie „Freie Dienstverträge“ (vgl. Statistik Austria, 2016,
S. 54). Andere Definitionen von atypischen Beschäftigungsverhält-
nissen umfassen – neben den genannten Kategorien – zusätzlich
auch die Gruppe der
„Neuen Selbstständigen“
(vgl. Brink et al.,
2006), die als Werkvertragsnehmer/innen ihre Leistung auf Basis von
Honoraren erbringen. Diese beruflich (Solo-)Selbstständigen stellen
eine wesentliche Zielgruppe (der Untersuchung) dar, da diese in den
letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen haben. In wis-
senschaftlichen Betrachtungen werden unter dem Begriff der Neuen
Selbstständigen jedoch oftmals alle Freien Dienstnehmer/innen UND
Werkvertragsnehmer/innen zusammengefasst, obwohl diese beiden
Gruppen – rein rechtlich gesehen – zu unterscheiden sind und nur
letztere als Neue Selbstständige zu bezeichnen sind (vgl. Kaupa et
al., 2008). Damit werden in der wissenschaftlichen Praxis schwam-
Politische Bildung
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