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www.arbeiterkammer.atSie müssen nur 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Mo-
nate versicherungspflichtig gearbeitet haben.
Von der verkürzten Rahmenfrist profitieren Sie auch, wenn
Sie bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
bezogen haben. Zum Beispiel das Arbeitslosengeld, die
Notstandshilfe oder das Karenz- bzw. Weiterbildungsgeld.
Arbeiten während der Arbeitslosigkeit
Sie dürfen während Ihrer Arbeitslosigkeit einer Beschäfti-
gung nachgehen, wenn Ihr monatliches Bruttohonorar die
Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Das Gleiche gilt
für die Zeit, in der Sie Notstandshilfe beziehen.
Sie bekommen kein Arbeitslosengeld und keine
Notstandshilfe, wenn Sie nebenbei selbstständig
arbeiten.
Selbstständig heißt, dass Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit in
der Pensionsversicherung der Gewerblichen Sozialversi-
cherung pflichtversichert sind. In diesem Fall gelten Sie
nicht als arbeitslos, egal wie viel oder wenig Sie verdienen.
In der Arbeitslosigkeit dürfen Sie nicht zumut-
bare Beschäftigungen ablehnen. Eine Stelle als
freie Dienstnehmerin oder Dienstnehmer gilt als
nicht zumutbar.
Deshalb darf Ihnen das Arbeitsmarktservice
(AMS) ein freies Dienstverhältnis nur auf freiwil-
liger Basis anbieten. Lehnen Sie es ab, bleibt
Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrecht.