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www.arbeiterkammer.at

Sie müssen nur 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Mo-

nate versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Von der verkürzten Rahmenfrist profitieren Sie auch, wenn

Sie bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

bezogen haben. Zum Beispiel das Arbeitslosengeld, die

Notstandshilfe oder das Karenz- bzw. Weiterbildungsgeld.

Arbeiten während der Arbeitslosigkeit

Sie dürfen während Ihrer Arbeitslosigkeit einer Beschäfti-

gung nachgehen, wenn Ihr monatliches Bruttohonorar die

Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Das Gleiche gilt

für die Zeit, in der Sie Notstandshilfe beziehen.

Sie bekommen kein Arbeitslosengeld und keine

Notstandshilfe, wenn Sie nebenbei selbstständig

arbeiten.

Selbstständig heißt, dass Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit in

der Pensionsversicherung der Gewerblichen Sozialversi-

cherung pflichtversichert sind. In diesem Fall gelten Sie

nicht als arbeitslos, egal wie viel oder wenig Sie verdienen.

In der Arbeitslosigkeit dürfen Sie nicht zumut-

bare Beschäftigungen ablehnen. Eine Stelle als

freie Dienstnehmerin oder Dienstnehmer gilt als

nicht zumutbar.

Deshalb darf Ihnen das Arbeitsmarktservice

(AMS) ein freies Dienstverhältnis nur auf freiwil-

liger Basis anbieten. Lehnen Sie es ab, bleibt

Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrecht.