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Infoservice
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keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder auf eine
Urlaubsersatzleistung. Deshalb empfehlen wir Ihnen, den
Urlaubsanspruch im Vertrag genau zu regeln.
Ist in Ihrem Vertrag kein bezahlter Urlaub vor-
gesehen, sollten Sie auf einen entsprechend
höheren Lohn bestehen.
Haben Sie Anspruch auf eine Abfertigung?
Ja! Denn die Dienstgeberseite zahlt für Sie einen Abferti-
gungsbeitrag an die Krankenkasse. Er beträgt 1,53 Prozent
Ihres Bruttoentgelts. Die Krankenkasse leitet den Betrag
an die Betriebliche Vorsorgekasse Ihrer Dienstgeberin oder
Ihres Dienstgebers weiter.
Beenden Sie Ihr freies Dienstverhältnis, können Sie unter 2
Bedingungen die Auszahlung der angesparten Abfertigung
verlangen:
1
Für Sie müssen in Summe mindestens 3 Jahre einge-
zahlt worden sein. Beschäftigungszeiten bei verschie-
denen Dienstgeberinnen und Dienstgebern werden
zusammengezählt
2
Sie dürfen das Dienstverhältnis nicht selbst gekündigt
haben
Wenn Sie diese Bedingungen nicht erfüllen, bleibt das Geld
auf dem Konto. Und zwar so lange, bis Sie bei einer spä-
teren Beendigung eines freien Dienstverhältnisses diese
Kriterien erfüllen. Der späteste Zeitpunkt ist Ihr Übertritt in
die Pension.
Die Dienstgeberseite muss auch Abfertigungs-
beiträge für Sie bezahlen, während Sie den
Präsenz- oder Zivildienst leisten oder Kranken-
bzw. Wochengeld beziehen. Bekommen Sie
Kindergeld, dann bezahlt der Familienlasten-
Ausgleichsfond (FLAF) Ihre Abfertigungsbeträge.