Previous Page  10 / 16 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 10 / 16 Next Page
Page Background

AK

Infoservice

10

keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder auf eine

Urlaubsersatzleistung. Deshalb empfehlen wir Ihnen, den

Urlaubsanspruch im Vertrag genau zu regeln.

Ist in Ihrem Vertrag kein bezahlter Urlaub vor-

gesehen, sollten Sie auf einen entsprechend

höheren Lohn bestehen.

Haben Sie Anspruch auf eine Abfertigung?

Ja! Denn die Dienstgeberseite zahlt für Sie einen Abferti-

gungsbeitrag an die Krankenkasse. Er beträgt 1,53 Prozent

Ihres Bruttoentgelts. Die Krankenkasse leitet den Betrag

an die Betriebliche Vorsorgekasse Ihrer Dienstgeberin oder

Ihres Dienstgebers weiter.

Beenden Sie Ihr freies Dienstverhältnis, können Sie unter 2

Bedingungen die Auszahlung der angesparten Abfertigung

verlangen:

1

Für Sie müssen in Summe mindestens 3 Jahre einge-

zahlt worden sein. Beschäftigungszeiten bei verschie-

denen Dienstgeberinnen und Dienstgebern werden

zusammengezählt

2

Sie dürfen das Dienstverhältnis nicht selbst gekündigt

haben

Wenn Sie diese Bedingungen nicht erfüllen, bleibt das Geld

auf dem Konto. Und zwar so lange, bis Sie bei einer spä-

teren Beendigung eines freien Dienstverhältnisses diese

Kriterien erfüllen. Der späteste Zeitpunkt ist Ihr Übertritt in

die Pension.

Die Dienstgeberseite muss auch Abfertigungs-

beiträge für Sie bezahlen, während Sie den

Präsenz- oder Zivildienst leisten oder Kranken-

bzw. Wochengeld beziehen. Bekommen Sie

Kindergeld, dann bezahlt der Familienlasten-

Ausgleichsfond (FLAF) Ihre Abfertigungsbeträge.