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www.arbeiterkammer.at

Ihre sozialrechtlichen

Ansprüche

Die sozialrechtlichen Regelungen des freien Dienstver-

trages und des Arbeitsvertrages sind sich sehr ähnlich.

Sie haben unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf

Krankengeld, Arbeitslosengeld und auf Insolvenz-Entgelt.

Ebenso bekommen Sie 8 Wochen vor und nach der Geburt

eines Kindes das einkommensabhängige Wochengeld.

Wie hoch ist die Sozialversicherung?

Wie viel Sie in einem freien Dienstverhältnis Sozialversi-

cherung bezahlen, hängt von der Höhe Ihres monatlichen

Entgelts ab.

Sie verdienen unter der Geringfügigkeitsgrenze

In diesem Fall muss Sie Ihre Dienstgeberin oder Ihr

Dienstgeber vor dem Beginn Ihrer Tätigkeit bei der Unfall-

versicherung anmelden. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt

mit Stand 2017 bei 425,70 Euro. Achtung: Sie sind weder

kranken- noch pensionsversichert.

Selbstverständlich können Sie sich freiwillig

kranken- und pensionsversichern. Fragen Sie Ihre

zuständige Krankenversicherung.

Ihr Einkommen übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze

Dann muss Sie die Dienstgeberseite bei der zuständigen

Krankenkasse anmelden und folgende Abgaben abführen:

Dienstgeberanteil vom Bruttoentgelt:

Krankenversicherung 3,78%

Unfallversicherung 1,3%

Pensionsversicherung 12,55%

Arbeitslosenversicherung 3%

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz-Zuschlag (IESG)

0,35%

Dienstnehmeranteil von Ihrem Bruttoentgelt:

Krankenversicherung 3,87%

Pensionsversicherung 10,25%

AK Umlage 0,5%