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www.arbeiterkammer.atIhre sozialrechtlichen
Ansprüche
Die sozialrechtlichen Regelungen des freien Dienstver-
trages und des Arbeitsvertrages sind sich sehr ähnlich.
Sie haben unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf
Krankengeld, Arbeitslosengeld und auf Insolvenz-Entgelt.
Ebenso bekommen Sie 8 Wochen vor und nach der Geburt
eines Kindes das einkommensabhängige Wochengeld.
Wie hoch ist die Sozialversicherung?
Wie viel Sie in einem freien Dienstverhältnis Sozialversi-
cherung bezahlen, hängt von der Höhe Ihres monatlichen
Entgelts ab.
Sie verdienen unter der Geringfügigkeitsgrenze
In diesem Fall muss Sie Ihre Dienstgeberin oder Ihr
Dienstgeber vor dem Beginn Ihrer Tätigkeit bei der Unfall-
versicherung anmelden. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt
mit Stand 2017 bei 425,70 Euro. Achtung: Sie sind weder
kranken- noch pensionsversichert.
Selbstverständlich können Sie sich freiwillig
kranken- und pensionsversichern. Fragen Sie Ihre
zuständige Krankenversicherung.
Ihr Einkommen übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze
Dann muss Sie die Dienstgeberseite bei der zuständigen
Krankenkasse anmelden und folgende Abgaben abführen:
Dienstgeberanteil vom Bruttoentgelt:
Krankenversicherung 3,78%
Unfallversicherung 1,3%
Pensionsversicherung 12,55%
Arbeitslosenversicherung 3%
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz-Zuschlag (IESG)
0,35%
Dienstnehmeranteil von Ihrem Bruttoentgelt:
Krankenversicherung 3,87%
Pensionsversicherung 10,25%
AK Umlage 0,5%