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www.arbeiterkammer.atAchten Sie bitte darauf, dass Sie gemäß ABGB
bei einer unberechtigten Entlassung oder bei
einem berechtigten Austritt Anspruch auf eine
Kündigungsentschädigung haben.
Erleichterungen im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) regelt den
Ersatz von Schäden, die eine Arbeitnehmerin oder ein
Arbeitnehmer bei der Leistungserbringung der Arbeitge-
berseite oder einem Dritten zufügt.
Dieses Gesetz gilt auch für freie Dienstnehmerinnen und
freie Dienstnehmer, wenn sie unter arbeitnehmerähnlichen
Bedingungen arbeiten.
Frau Magdalena Strom ist Elektrikerin und arbeitet
als freie Dienstnehmerin regelmäßig bei der Firma
Volt. Weil sie bei einer äußerst kniffligen Reparatur
einer Maschine ein Kabel falsch angeschlossen
hat, kommt es zu einem Kurzschluss. Dadurch
stehen die Maschinen für 2 Stunden still. Die Fir-
ma erleidet deshalb einen finanziellen Schaden.
Weil Frau Strom hier nur einen entschuldbaren
Fehler begangen hat, haftet sie als freie Dienst-
nehmerin für den Schaden nicht.
Entschuldbar ist der Fehler deshalb, weil man
Frau Strom nur ein geringfügiges Versehen vor-
werfen kann. Nur außerordentlich aufmerksame
Menschen hätten den Fehler vermeiden können.
Warum das Arbeitszeitgesetz für Sie nicht gilt
Die freie Zeiteinteilung spielt für das Zustandekommen
eines freien Dienstvertrages eine entscheidende Rolle.
Deshalb gibt es für freie Dienstnehmerinnen und freie
Dienstnehmer weder Arbeitszeit-Höchstgrenzen noch
Zuschläge für Überstunden. Somit gilt das Arbeitszeitge-
setz für Sie nicht.
Sichern Sie Ihren Urlaub vertraglich ab
In einem freien Dienstverhältnis haben Sie grundsätzlich