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www.arbeiterkammer.at

Achten Sie bitte darauf, dass Sie gemäß ABGB

bei einer unberechtigten Entlassung oder bei

einem berechtigten Austritt Anspruch auf eine

Kündigungsentschädigung haben.

Erleichterungen im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) regelt den

Ersatz von Schäden, die eine Arbeitnehmerin oder ein

Arbeitnehmer bei der Leistungserbringung der Arbeitge-

berseite oder einem Dritten zufügt.

Dieses Gesetz gilt auch für freie Dienstnehmerinnen und

freie Dienstnehmer, wenn sie unter arbeitnehmerähnlichen

Bedingungen arbeiten.

Frau Magdalena Strom ist Elektrikerin und arbeitet

als freie Dienstnehmerin regelmäßig bei der Firma

Volt. Weil sie bei einer äußerst kniffligen Reparatur

einer Maschine ein Kabel falsch angeschlossen

hat, kommt es zu einem Kurzschluss. Dadurch

stehen die Maschinen für 2 Stunden still. Die Fir-

ma erleidet deshalb einen finanziellen Schaden.

Weil Frau Strom hier nur einen entschuldbaren

Fehler begangen hat, haftet sie als freie Dienst-

nehmerin für den Schaden nicht.

Entschuldbar ist der Fehler deshalb, weil man

Frau Strom nur ein geringfügiges Versehen vor-

werfen kann. Nur außerordentlich aufmerksame

Menschen hätten den Fehler vermeiden können.

Warum das Arbeitszeitgesetz für Sie nicht gilt

Die freie Zeiteinteilung spielt für das Zustandekommen

eines freien Dienstvertrages eine entscheidende Rolle.

Deshalb gibt es für freie Dienstnehmerinnen und freie

Dienstnehmer weder Arbeitszeit-Höchstgrenzen noch

Zuschläge für Überstunden. Somit gilt das Arbeitszeitge-

setz für Sie nicht.

Sichern Sie Ihren Urlaub vertraglich ab

In einem freien Dienstverhältnis haben Sie grundsätzlich