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tipp 03/16

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Sie werden vom Finanzamt zu einer

P ichtveranlagung aufgefordert, wenn

bestimmte Sachverhalte vorliegen. Hal-

ten Sie die Einreichfristen ein, sonst

wird die Steuer ohne Ihre Mithilfe und

somit ohne Steuerermäßigungen be-

rechnet. Die häu gsten P ichtveranla-

gungsgründe sind:

Der Alleinverdiener- bzw. Allein-

erzieherabsetzbetrag oder das Pend-

lerpauschale wurde berücksichtigt,

Katastrophenschäden sind

steuerlich absetzbar

Na einer Naturkatastrophe stehen Betro ene vor enormen nanziellen Belastungen. Ein Teil der anfal-

lenden Kosten lässt si zumindest als außergewöhnli e Belastung ohne Selbstbehalt geltend ma en.

Wer Opfern von Hochwasser, Murenab-

gängen oder wetterbedingten Schäden mit

einer Spende nanziell unter die Arme

greifen möchte, kann dies teilweise von

der Steuer absetzen. Die folgenden Punkte

zeigen, welche Kosten steuerlich berück-

sichtigt werden können:

Þ

Beseitigung von Katastrophen

Absetzbar sind sämtliche Kosten, die mit

der unmittelbaren Beseitigung der Katas-

trophenfolgen im Zusammenhang stehen,

zum Beispiel die Beseitigung von Wasser-

und Schlammresten, die Beseitigung von

unbrauchbar gewordenen Gegenständen,

Mauerentfeuchtung oder Raumtrock-

nung. Dies gilt auch für die Schadensbe-

seitigung bei Zweitwohnsitzen.

Þ

Reparatur beschädigter Gegenstände

Hierzu zählt die Reparatur und auch die

Sanierung von Wohnhäusern und Woh-

nungen. Zu den Sanierungsarbeiten zählt

beispielsweise Fußboden, Verputz, Aus-

malen, Kanalisation, Reparatur von Zäu-

nen, Hofp asterungen und die Fahrzeug-

Reparatur). Die Kosten für Reparaturen

und Sanierungen am Zweitwohnsitz sind

nicht abzugsfähig.

Þ

Ersatz zerstörter Gegenstände

Absetzbar sind Gegenstände, die für die

übliche Lebensführung benötigt werden.

Dazu zählt der Neubau des gesamten

Wohngebäudes, Neuanscha ung vonMö-

beln, Elektrogeräten,

Heimtextilien,

Ge-

schirr, Lampen, Klei-

dung (bis 2.000 Euro

pro Person). Ebenso

sind die Mietkos-

ten für ein Überbrü-

ckungsquartier absetz-

bar.

Þ

Nicht absetzbar

Nicht absetzbar sind

Dekoge gen s t ä nde ,

Foto- und Filmausrüs-

tungen, Sammlungen

(Bücher, CD‘s usw.),

Luxusgegenstände, Sportgeräte (Skiaus-

rüstung, Fitnessgeräte), Swimmingpool,

Gartengestaltung, Gartengeräte und die

Ersatzbescha ung von Gegenständen, die

einem Zweitwohnsitz zuordenbar sind.

Weiters ist der Neubau des Zweitwohnsit-

zes nicht absetzbar.

Spenden

¢

10 Prozent

Für Katastrophenopfer kön-

nen bei der Arbeitnehmerver-

anlagung Spenden mit bis zu

der Einkünfte des laufenden

Jahres berücksichtigt werden.

Voraussetzung: Die Spenden-

organisation muss auf der Liste

der begünstigten Spenderor-

ganisationen eingetragen sein.

Verp ichtende Veranlagung

aber die Voraussetzungen liegen dafür

nicht vor.

Der Bezug von zeitweise gleichzeitig

zwei oder mehreren lohnsteuerp ichti-

gen Einkün en im Kalenderjahr.

Der Bezug von Krankengeld oder

Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen

Sozialversicherung, Bezüge für Trup-

penübungen, Insolvenz-Entgelt-Fonds.

Der Freibetragsbescheid wurde für

das Kalenderjahr bei der Lohnverrech-

nung bereits berücksichtigt.

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