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tipp 03/15

k aernten.arbeiterk ammer.at

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Eltern sollenmehr

Rechte bekommen

Das Sozialministerium plant klare Regeln bei der Elternteilzeit und

einen Karenzanspruch für Pflegeeltern auch ohne Adoptionsabsicht.

Die Gesetzesnovelle soll im Jänner 2016 in Kraft treten.

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i

kaernten.arbeiterkammer.at/familie

Fotolia/detailblick

Das Sozialministerium hat Anfang No-

vember eine Gesetzesnovelle in Begutach-

tung geschickt, die ab 2016 klare Regeln

bei Elternteilzeit bringen soll. Die Neue-

rungen sollen im Jänner in Kraft treten:

Karenz für Pflegeeltern ohne Adoption

Pflegeeltern konnten bis dato ohne Ad-

optionsmöglichkeit für das Pflegekind

nicht Karenz in Anspruch nehmen. Dies

stellte natürlich gerade bei der Pflege von

sehr kleinen Kindern ein Problem dar, da

zur Betreuung des Kindes zumindest ein

Pflegeelternteil im schlimmsten Falle das

Dienstverhältnis auflösen musste. Dies ist

nunmehr nicht mehr nötig, da auch hier

ein Anspruch auf Karenz geschaffen wird.

Schutz bei Fehlgeburt

Da in der Vergangenheit immer wieder

Arbeitsverhältnisse von Dienstgebern

nach einer Fehlgeburt einer Dienstneh-

merin gelöst wurden, soll jetzt Frauen, die

sich in so einer belastenden Situation be-

finden, ein zeitlich begrenzter Schutz vor

Kündigung und Entlassung gewährt wer-

den. Dieser Schutz beginnt mit der Fehlge-

burt und endet vier Wochen danach.

Späterer Meldezeitpunkt der Karenz

Wenn bei Eltern mit einem selbstständig

erwerbstätigen Elternteil dieser gleich

nach dem Mutterschutz die Betreuung

des Kindes übernimmt, kann derzeit der

unselbstständig erwerbstätige Elternteil

keine Karenz in Anspruch nehmen. Das

wird geändert: Wenn ein Elternteil kei-

nen Anspruch auf Karenz hat, kann der

andere Elternteil auch zu einem späteren

Zeitpunkt Karenz in Anspruch nehmen.

Beginn und Dauer der Karenz müssen

spätestens drei Monate vor dem Antritt

der Karenz bekannt gegeben werden.

Frauenschutz

Die geplante Gesetzesnovelle

soll erstmals jenen Müttern

Schutz gewähren, die eine

Fehlgeburt erlitten haben.

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ƒ

4 Wochen

lang sind betroffene Frauen

vor eine Kündigung und einer

Entlassung geschützt. In der

Vergangenheit haben Dienst-

geber Arbeitsverhältnisse

mit Frauen nach Fehlgebur-

ten immer wieder gelöst.

Freie Dienstnehmerin-

nen:

Freie Dienstnehmerin-

nen können zwar Wo-

chengeld beziehen, da

sie ja auch Beiträge

zur Sozialversicherung

leisten, sie haben je-

doch keinen Anspruch

auf Karenz gegenüber

dem Arbeitgeber und

die übrigen Schutzvor-

schriften des Mutter-

schutzgesetzes gelten

für freie Dienstneh-

merinnen nicht.

Nunmehr kann die

Kündigung einer freien

Dienstnehmerin, die wegen ihrer Schwan-

gerschaft oder dem Beschäftigungsverbo-

tes bis vier Monate nach der Geburt aus-

gesprochen wird, bei Gericht angefochten

werden. Die Arbeitnehmerin muss dazu

lediglich glaubhaft machen können, dass

dies der Grund für die Kündigung war.

Engere Regelungen bei Elternteilzeiten

Bislang gibt es bei Elternteilzeiten keine

Regelung, in welchem Ausmaß die Ar-

beitszeit reduziert werden kann. Es konn-

ten daher auch sehr geringe (zum Beispiel

eine Stunde) oder sehr starke Reduktionen

der wöchentlichen Arbeitszeit vorgenom-

men werden. Mit der Novelle ab 1. Jänner

2016 kommt zu den beiden Bedingun-

gen für einen Anspruch auf Elternteilzeit

(Dauer des Dienstverhältnisses mindes-

tens drei Jahre und der Dienstgeber muss

mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigen)

eine Dritte hinzu:

Die Arbeitszeitreduktion muss zumin-

dest 20 Prozent der wöchentlichen Nor-

malarbeitszeit betragen. Als Beispiel muss

bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Stun-

den um mindestens 7,7 Stunden auf 30,8

Stunden reduziert werden.

Die Mindestarbeitszeit während der El-

ternteilzeit soll mit zwölf Stunden proWo-

che festgelegt werden.

Da diese Neuregelung für Teilzeitkräf-

te, die eine Elternteilzeit in Anspruch

nehmen wollen, die Möglichkeiten, die

Arbeitszeit zu reduzieren, deutlich be-

schränkt, wird darauf dahingehend Rück-

sicht genommen: Bei einer Vereinbarung

über ein Teilzeitmodell, das außerhalb

der vorgegebenen Bandbreite liegt, kann

es dennoch zu einer Elternteilzeit im Sin-

ne des Gesetzes kommen. Sind sich der

Dienstgeber und der Dienstnehmer also

einig, können Vereinbarungen wie bis

dato getroffen werden.