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Eltern sollenmehr
Rechte bekommen
Das Sozialministerium plant klare Regeln bei der Elternteilzeit und
einen Karenzanspruch für Pflegeeltern auch ohne Adoptionsabsicht.
Die Gesetzesnovelle soll im Jänner 2016 in Kraft treten.
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Das Sozialministerium hat Anfang No-
vember eine Gesetzesnovelle in Begutach-
tung geschickt, die ab 2016 klare Regeln
bei Elternteilzeit bringen soll. Die Neue-
rungen sollen im Jänner in Kraft treten:
Karenz für Pflegeeltern ohne Adoption
Pflegeeltern konnten bis dato ohne Ad-
optionsmöglichkeit für das Pflegekind
nicht Karenz in Anspruch nehmen. Dies
stellte natürlich gerade bei der Pflege von
sehr kleinen Kindern ein Problem dar, da
zur Betreuung des Kindes zumindest ein
Pflegeelternteil im schlimmsten Falle das
Dienstverhältnis auflösen musste. Dies ist
nunmehr nicht mehr nötig, da auch hier
ein Anspruch auf Karenz geschaffen wird.
Schutz bei Fehlgeburt
Da in der Vergangenheit immer wieder
Arbeitsverhältnisse von Dienstgebern
nach einer Fehlgeburt einer Dienstneh-
merin gelöst wurden, soll jetzt Frauen, die
sich in so einer belastenden Situation be-
finden, ein zeitlich begrenzter Schutz vor
Kündigung und Entlassung gewährt wer-
den. Dieser Schutz beginnt mit der Fehlge-
burt und endet vier Wochen danach.
Späterer Meldezeitpunkt der Karenz
Wenn bei Eltern mit einem selbstständig
erwerbstätigen Elternteil dieser gleich
nach dem Mutterschutz die Betreuung
des Kindes übernimmt, kann derzeit der
unselbstständig erwerbstätige Elternteil
keine Karenz in Anspruch nehmen. Das
wird geändert: Wenn ein Elternteil kei-
nen Anspruch auf Karenz hat, kann der
andere Elternteil auch zu einem späteren
Zeitpunkt Karenz in Anspruch nehmen.
Beginn und Dauer der Karenz müssen
spätestens drei Monate vor dem Antritt
der Karenz bekannt gegeben werden.
Frauenschutz
Die geplante Gesetzesnovelle
soll erstmals jenen Müttern
Schutz gewähren, die eine
Fehlgeburt erlitten haben.
4 Wochen
lang sind betroffene Frauen
vor eine Kündigung und einer
Entlassung geschützt. In der
Vergangenheit haben Dienst-
geber Arbeitsverhältnisse
mit Frauen nach Fehlgebur-
ten immer wieder gelöst.
Freie Dienstnehmerin-
nen:
Freie Dienstnehmerin-
nen können zwar Wo-
chengeld beziehen, da
sie ja auch Beiträge
zur Sozialversicherung
leisten, sie haben je-
doch keinen Anspruch
auf Karenz gegenüber
dem Arbeitgeber und
die übrigen Schutzvor-
schriften des Mutter-
schutzgesetzes gelten
für freie Dienstneh-
merinnen nicht.
Nunmehr kann die
Kündigung einer freien
Dienstnehmerin, die wegen ihrer Schwan-
gerschaft oder dem Beschäftigungsverbo-
tes bis vier Monate nach der Geburt aus-
gesprochen wird, bei Gericht angefochten
werden. Die Arbeitnehmerin muss dazu
lediglich glaubhaft machen können, dass
dies der Grund für die Kündigung war.
Engere Regelungen bei Elternteilzeiten
Bislang gibt es bei Elternteilzeiten keine
Regelung, in welchem Ausmaß die Ar-
beitszeit reduziert werden kann. Es konn-
ten daher auch sehr geringe (zum Beispiel
eine Stunde) oder sehr starke Reduktionen
der wöchentlichen Arbeitszeit vorgenom-
men werden. Mit der Novelle ab 1. Jänner
2016 kommt zu den beiden Bedingun-
gen für einen Anspruch auf Elternteilzeit
(Dauer des Dienstverhältnisses mindes-
tens drei Jahre und der Dienstgeber muss
mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigen)
eine Dritte hinzu:
■
Die Arbeitszeitreduktion muss zumin-
dest 20 Prozent der wöchentlichen Nor-
malarbeitszeit betragen. Als Beispiel muss
bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Stun-
den um mindestens 7,7 Stunden auf 30,8
Stunden reduziert werden.
■
Die Mindestarbeitszeit während der El-
ternteilzeit soll mit zwölf Stunden proWo-
che festgelegt werden.
Da diese Neuregelung für Teilzeitkräf-
te, die eine Elternteilzeit in Anspruch
nehmen wollen, die Möglichkeiten, die
Arbeitszeit zu reduzieren, deutlich be-
schränkt, wird darauf dahingehend Rück-
sicht genommen: Bei einer Vereinbarung
über ein Teilzeitmodell, das außerhalb
der vorgegebenen Bandbreite liegt, kann
es dennoch zu einer Elternteilzeit im Sin-
ne des Gesetzes kommen. Sind sich der
Dienstgeber und der Dienstnehmer also
einig, können Vereinbarungen wie bis
dato getroffen werden.