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tipp 03/15

k aernten.arbeiterk ammer.at

Aktuell

Schwerpunkt

ARBEIT & RECHT

Konsument Bildung

Beruf & Familie Steuer & Geld Menschen & Meinungen

Entscheidungen der Höchstrichter des OGH sind

wegweisend – auch bei Kündigungen.

Gekündigt zu werden, bedeutet für

die betroffenen Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer oft einen großen

Schock, der Existenzängste und auch

Ärger über die fehlende Anerkennung

der eigenen Leistung auslöst. Gerade

in dieser Situation ist es jedoch beson-

ders wichtig, einen „kühlen Kopf“ zu

bewahren und sich über die Rechte

und Pflichten nach einer Kündigung

zu informieren, damit hier keine Feh-

ler passieren. Vor allem die Fristen zur

Anfechtung einer Kündigung sindmit

maximal zwei Wochen sehr kurz. Ver-

einbaren Sie daher möglichst sofort

einen Termin mit der Arbeiterkam-

mer Kärnten und weisen Sie darauf

hin, dass es um eine mögliche Kün-

digungsanfechtung geht und wann

Ihnen die Kündigung zugegangen ist.

AK-JuristinMichaela Eigner-Pichler

AK/Helge Bauer

Kurze Fristen verlangen

rasches Handeln

Resturlaub berechnen

Wie viel Urlaub bleibt mir

noch? Diese Frage lässt sich

ganzeinfachmitdemAK-Rest-

urlaubsrechner beantworten.

Einfach wöchentliche Arbeits-

zeit, Urlaubsanspruch und

verbrauchtenUrlaub eingeben.

OGH-Urteile im Internet

Der OGH ist die oberste Instanz in

Zivil- und Strafsachen und damit das

oberste Organ der ordentlichen Ge-

richtsbarkeit. Entscheidungen wer-

den auf der Homepage veröffentlicht.

MINI-tipp

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resturlaub.arbeiterkammer.at

kaernten.arbeiterkammer.at/recht

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ogh.gv.at

Fotolia/ Jamrooferpix

PROFI-tipp

Wenn ein Konflikt mit demChef eskaliert, steht oft

eine Kündigung imRaum. Wieman sich in solchen

Situationen verhält, wissen die Experten der AK.

Erfolg bei Gericht

Die Arbeiterkammer hat

in Kärnten in den Jahren

2014 und 2015 insgesamt

ƒ

ƒ

55

Kündigungsanfechtungen

beim Landesgericht Klagenfurt

eingebracht und erfolgreich

vertreten. Ein Gang zu Gericht

birgt allerdings immer das

Risiko, auch zu verlieren.

7. Was ist ein unzulässiges Motiv?

Unzulässig ist eine Kündigung beispiels-

weise, nachdem ein Arbeitnehmer als

Betriebsrat kandidiert hat oder eine Be-

triebsversammlung einberuft. Als verpön-

tes Motiv gilt auch, wenn eine Kündigung

nach der Geltendmachung eines offenbar

nicht unberechtigten arbeitsrechtlichen

Anspruches erfolgt.

8. Was ist Sozialwidrigkeit?

Eine Kündigung ist dann sozialwidrig,

wenn sie wesentliche Interessen der Ar-

beitnehmer beeinträchtigt. Das ist dann

der Fall, wenn der gekündigte Arbeitneh-

mer älter als 50 Jahre ist und innerhalb

von sechs Monaten keinen gleichwertigen

Arbeitsplatz findet oder einen adäquaten

Arbeitsplatz zwar findet, aber mit mehr als

20 Prozent weniger Einkommen rechnen

muss.

9. Wann ist der Erfolg fraglich?

Wenn die Kündigungsanfechtung

nicht sozial ungerechtfertigt ist

oder betriebliche oder personen-

bezogene Gründe einer Weiterbe-

schäftigung trotz Vorliegens von

Sozialwidrigkeit entgegenstehen.

10. Welche Fristen gibt es?

Jeder Betriebsrat ist berechtigt,

eine Kündigung anzufechten.

Die Frist beträgt eine Woche

nach Verständigung. Wenn der

Betriebsrat die Anfechtung nicht

selbst vornehmen will, kann der

Arbeitnehmer das tun, und das

innerhalb von zwei Wochen.

gen ist, ob der Arbeitnehmer Aussicht auf

einen neuen, einigermaßen gleichwertigen

Arbeitsplatz hat. Entscheidend ist auch die

„gesamte wirtschaftliche und soziale Lage

des Arbeitnehmers und seiner Familien-

angehörigen“, urteilte der OGH.

Krankenstand als Kündigungsgrund

Die Höchstrichter legen aber auch fest,

wann eine Kündigung gerechtfertigt ist.

Mehrfache schuldhafte Verspätung zum

Dienst und überdurchschnittliche Kran-

kenstände gelten als gute Gründe. Aus ei-

ner OGH-Entscheidung geht etwa hervor,

dass 126 Kranktage so gravierend sind,

dass unabhängig in welcher Arbeitsposi-

tion ein solcher Arbeitnehmer beschäftigt

ist, der Leistungsausfall durch eine Ver-

tretungsregelung nicht mehr „auffangbar“

und eine Weiterbeschäftigung nicht

mehr zumutbar ist. Auch Rationalisie-

rungs- und Umstrukturierungsmaß-

nahmen sind als Begründungen für

Kündigungen denkbar.