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tipp 02/17

k aernten.arbeiterk

ammer.at

Aktuell

Schwerpunkt

Arbeit & Recht

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Bildung

BERUF & FAMILIE

Steuer & Geld Menschen & Meinungen

AK-RechtsexpertinMelanie Preiss

AK/Helge Bauer

AK-Elternfrühstück

Seit März gibt es das neue Kinderbe-

treuungsgeld-Konto und den Famili-

enzeitbonus. In Kooperation mit der

Kärntner Gebietskrankenkasse lädt

die AK Kärnten werdende Eltern zu

einem Elternfrühstück ein, um über

Neuerungen zu informieren. Termine:

AK Klagenfurt: 7. 7., 1. 9., 3. 11.

AK Villach: 28. 7., 6. 10., 1. 12.

AK Wolfsberg: 21. 7., 20. 10.

AK Spittal: 22. 9., 24. 11.

Beginn jeweils 9 Uhr.

Teilnahme ausschließlich mit

Anmeldung:

MINI-tipp

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050 477-2203

arbeitsrecht@akktn.at

PROFI-tipp

Das Land Kärnten zahlt auf Antrag

einen Familienzuschuss für einkom-

mensschwache Familien aus. Voraus-

setzungen für die Förderung ist der

Hauptwohnsitz des Kindes in Kärnten

und der gemeinsame Haushalt mit

dem antragstellenden Elternteil, Fa-

milienbeihilfeanspruch für das Kind,

die österreichische Staatsbürgerschaft

oder die eines EU-Staates des Kindes

und kein Kinderbetreuungsgeldbezug

mehr für das Kind. Weiters darf das

Kind das zehnte Lebensjahr nicht voll-

endet haben. Die Höhe errechnet sich

aus dem Familiennettoeinkommen

und der Anzahl der Familienmitglie-

der. Förderungen zwischen 45 und

maximal 210 Euro pro Monat können

für maximal 48 Monate bezogen wer-

den. Alle Infos unter

www.ktn.gv.at.

Land Kärnten gewährt

Familienzuschuss

Achtung: Karenz

„richtig“melden

Der Bezug von Kinderbetreuungs-

geld allein bedeutet nicht, dass

man in Karenz ist. Denken Sie

daran, ihre gewünschte Karenz-

zeit dem Dienstgeber zu melden!

Immer wieder melden sich verzweifelte

Mütter bei der AK, nachdem sie während

der Karenz vom Dienstgeber plötzlich

aufgefordert wurden, ihren Dienst an-

zutreten. Im Zuge dieser Beratung stellt

sich heraus, dass die Betroffenen nach der

Geburt dem Dienstgeber keine Karenz ge-

meldet haben. Viele Frauen gehen irrtüm-

lich davon aus, dass sie nach der Geburt

automatisch bis zum 2. Geburtstag des

Kindes zu Hause bleiben dürfen, ohne dies

dem Arbeitgeber melden zu müssen. Oft

wird aber auch der Bezug des Kinderbe-

treuungsgeldes mit der arbeitsrechtlichen

Karenz verwechselt. Die Arbeiterkammer

klärt hier nicht nur auf, sondern hilft die-

sen Frauen auch, eine Regelung mit dem

Arbeitgeber zu treffen.

Nur Karenz mit Dienstverhältnis

Bei der Karenz handelt es sich um

einen

Freistellungsanspruch

gegenüber dem Arbeitgeber

aufgrund der Geburt eines Kin-

des. Es kann sich daher nur je-

mand in Karenz befinden, der

ein aufrechtes Dienstverhältnis

hat. Das Kinderbetreuungsgeld

wiederum ist eine Leistung des

Staates, die aufgrund der Geburt

eines Kindes ge-

währt wird, unabhänig davon, ob man ei-

nen Job hat oder nicht. Das Kinderbetreu-

ungsgeld ist bei der Gebietskrankenkasse

zu beantragen. Die Karenz, insbesondere

deren Dauer, ist demArbeitgeber während

des Mutterschutzes bekanntzugeben.

Karenz schriftlichmelden

Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber

(am besten schriftlich) bekannt gegeben

werden. Startet die Mutter mit der Karenz,

muss sie spätestens mit Ablauf des Be-

schäftigungsverbots (acht bzw. zwölf Wo-

chen nach der Geburt) melden, dass bzw.

wie lange sie Karenz in Anspruch nehmen

wird. Für Väter gelten acht Wochen. Beim

zweiten und eventuell (maximal zulässi-

gen) dritten Karenzteil sollen sowohl Müt-

ter als auch Väter diese Karenz frühestens

vier

spätestens drei

Monate vor Beginn

beim Arbeitgeber bekannt geben. An-

dernfalls kann eine Karenz nur noch mit

Zustimmung des Dienstgebers vereinbart

werden. Der Kündigungsschutz endet vier

Wochen nach Ablauf der Karenz.

kaernten.arbeiterkammer.at/familie

Wer Fristen und Rege-

lungen zur Elternkarenz

einhält, kann die Zeit

mit demKind getrost

genießen.

Fotolia/Africa Studio