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AK-RechtsexpertinMelanie Preiss
AK/Helge Bauer
AK-Elternfrühstück
Seit März gibt es das neue Kinderbe-
treuungsgeld-Konto und den Famili-
enzeitbonus. In Kooperation mit der
Kärntner Gebietskrankenkasse lädt
die AK Kärnten werdende Eltern zu
einem Elternfrühstück ein, um über
Neuerungen zu informieren. Termine:
AK Klagenfurt: 7. 7., 1. 9., 3. 11.
AK Villach: 28. 7., 6. 10., 1. 12.
AK Wolfsberg: 21. 7., 20. 10.
AK Spittal: 22. 9., 24. 11.
Beginn jeweils 9 Uhr.
Teilnahme ausschließlich mit
Anmeldung:
MINI-tipp
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050 477-2203
arbeitsrecht@akktn.atPROFI-tipp
Das Land Kärnten zahlt auf Antrag
einen Familienzuschuss für einkom-
mensschwache Familien aus. Voraus-
setzungen für die Förderung ist der
Hauptwohnsitz des Kindes in Kärnten
und der gemeinsame Haushalt mit
dem antragstellenden Elternteil, Fa-
milienbeihilfeanspruch für das Kind,
die österreichische Staatsbürgerschaft
oder die eines EU-Staates des Kindes
und kein Kinderbetreuungsgeldbezug
mehr für das Kind. Weiters darf das
Kind das zehnte Lebensjahr nicht voll-
endet haben. Die Höhe errechnet sich
aus dem Familiennettoeinkommen
und der Anzahl der Familienmitglie-
der. Förderungen zwischen 45 und
maximal 210 Euro pro Monat können
für maximal 48 Monate bezogen wer-
den. Alle Infos unter
www.ktn.gv.at.Land Kärnten gewährt
Familienzuschuss
Achtung: Karenz
„richtig“melden
Der Bezug von Kinderbetreuungs-
geld allein bedeutet nicht, dass
man in Karenz ist. Denken Sie
daran, ihre gewünschte Karenz-
zeit dem Dienstgeber zu melden!
Immer wieder melden sich verzweifelte
Mütter bei der AK, nachdem sie während
der Karenz vom Dienstgeber plötzlich
aufgefordert wurden, ihren Dienst an-
zutreten. Im Zuge dieser Beratung stellt
sich heraus, dass die Betroffenen nach der
Geburt dem Dienstgeber keine Karenz ge-
meldet haben. Viele Frauen gehen irrtüm-
lich davon aus, dass sie nach der Geburt
automatisch bis zum 2. Geburtstag des
Kindes zu Hause bleiben dürfen, ohne dies
dem Arbeitgeber melden zu müssen. Oft
wird aber auch der Bezug des Kinderbe-
treuungsgeldes mit der arbeitsrechtlichen
Karenz verwechselt. Die Arbeiterkammer
klärt hier nicht nur auf, sondern hilft die-
sen Frauen auch, eine Regelung mit dem
Arbeitgeber zu treffen.
Nur Karenz mit Dienstverhältnis
Bei der Karenz handelt es sich um
einen
Freistellungsanspruch
gegenüber dem Arbeitgeber
aufgrund der Geburt eines Kin-
des. Es kann sich daher nur je-
mand in Karenz befinden, der
ein aufrechtes Dienstverhältnis
hat. Das Kinderbetreuungsgeld
wiederum ist eine Leistung des
Staates, die aufgrund der Geburt
eines Kindes ge-
währt wird, unabhänig davon, ob man ei-
nen Job hat oder nicht. Das Kinderbetreu-
ungsgeld ist bei der Gebietskrankenkasse
zu beantragen. Die Karenz, insbesondere
deren Dauer, ist demArbeitgeber während
des Mutterschutzes bekanntzugeben.
Karenz schriftlichmelden
Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber
(am besten schriftlich) bekannt gegeben
werden. Startet die Mutter mit der Karenz,
muss sie spätestens mit Ablauf des Be-
schäftigungsverbots (acht bzw. zwölf Wo-
chen nach der Geburt) melden, dass bzw.
wie lange sie Karenz in Anspruch nehmen
wird. Für Väter gelten acht Wochen. Beim
zweiten und eventuell (maximal zulässi-
gen) dritten Karenzteil sollen sowohl Müt-
ter als auch Väter diese Karenz frühestens
vier
–
spätestens drei
–
Monate vor Beginn
beim Arbeitgeber bekannt geben. An-
dernfalls kann eine Karenz nur noch mit
Zustimmung des Dienstgebers vereinbart
werden. Der Kündigungsschutz endet vier
Wochen nach Ablauf der Karenz.
kaernten.arbeiterkammer.at/familieWer Fristen und Rege-
lungen zur Elternkarenz
einhält, kann die Zeit
mit demKind getrost
genießen.
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