Für diese Wohnungen gelten nur einige Regeln des Mietrechtsgesetzes.
Die wichtigsten betreffen die Bestimmungen über den Kündigungs-
schutz, den Abschluss von Zeitmietverträgen sowie das Eintrittsrecht in
einen Mietvertrag nach dem Tod des Mieters. Nicht anzuwenden sind
hingegen beispielsweise die Regeln über die Höhe des Mietzinses und
den Umfang der Betriebskosten. Hier ist ausschlaggebend, was der
Vermieter mit dem Mieter vereinbart. Bevor man als Mieter den Vertrag
unterschreibt, sollte man ihn unbedingt von einer rechtlich kompetenten
Personen prüfen lassen.
Keine Anwendung
Heime: Ledigen-, Lehrlings-, Senioren- oder Schüler- bzw. Studenten-
heime
Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen
Maximal auf 6 Monate befristete Mietverträge über Zweitwohnungen,
die beruflich bedingt in Anspruch genommen werden und Geschäfts-
räumlichkeiten
Ferienwohnungen
Mietgegenstände in einem Haus mit nicht mehr als zwei selbständigen
Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten (sofern der Mietvertrag
nach dem 31. 12. 2001 abgeschlossen wurde).
Für diese Mietverhältnisse gelten nur die Vorschriften des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches. Da diese sehr allgemein gehalten sind,
vereinbaren Vermieter und Mieter Details meist erst im Mietvertrag. Es
empfiehlt sich, solche Verträge besonders genau zu prüfen. Auf die spe-
ziellen Schutzvorschriften des Mietrechtsgesetzes kann man sich hier
eben nicht verlassen.
Genossenschaftswohnungen
Für Mietverträge über „Genossenschaftswohnungen“ gelten die wesent-
lichsten Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und darüber hinaus
noch die speziellen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeits-
gesetzes. Die wichtigste Abweichung vom Mietrechtsgesetz betrifft die
Mietzinsgestaltung. Über diese sowie über weitere Besonderheiten infor-
miert die AK-Broschüre „Wohnrecht – Eine Information für Mieter von
Genossenschaftswohnungen“.
AK-
Infoservice
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