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Für diese Wohnungen gelten nur einige Regeln des Mietrechtsgesetzes.

Die wichtigsten betreffen die Bestimmungen über den Kündigungs-

schutz, den Abschluss von Zeitmietverträgen sowie das Eintrittsrecht in

einen Mietvertrag nach dem Tod des Mieters. Nicht anzuwenden sind

hingegen beispielsweise die Regeln über die Höhe des Mietzinses und

den Umfang der Betriebskosten. Hier ist ausschlaggebend, was der

Vermieter mit dem Mieter vereinbart. Bevor man als Mieter den Vertrag

unterschreibt, sollte man ihn unbedingt von einer rechtlich kompetenten

Personen prüfen lassen.

Keine Anwendung

Heime: Ledigen-, Lehrlings-, Senioren- oder Schüler- bzw. Studenten-

heime

Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen

Maximal auf 6 Monate befristete Mietverträge über Zweitwohnungen,

die beruflich bedingt in Anspruch genommen werden und Geschäfts-

räumlichkeiten

Ferienwohnungen

Mietgegenstände in einem Haus mit nicht mehr als zwei selbständigen

Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten (sofern der Mietvertrag

nach dem 31. 12. 2001 abgeschlossen wurde).

Für diese Mietverhältnisse gelten nur die Vorschriften des Allgemeinen

Bürgerlichen Gesetzbuches. Da diese sehr allgemein gehalten sind,

vereinbaren Vermieter und Mieter Details meist erst im Mietvertrag. Es

empfiehlt sich, solche Verträge besonders genau zu prüfen. Auf die spe-

ziellen Schutzvorschriften des Mietrechtsgesetzes kann man sich hier

eben nicht verlassen.

Genossenschaftswohnungen

Für Mietverträge über „Genossenschaftswohnungen“ gelten die wesent-

lichsten Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und darüber hinaus

noch die speziellen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeits-

gesetzes. Die wichtigste Abweichung vom Mietrechtsgesetz betrifft die

Mietzinsgestaltung. Über diese sowie über weitere Besonderheiten infor-

miert die AK-Broschüre „Wohnrecht – Eine Information für Mieter von

Genossenschaftswohnungen“.

AK-

Infoservice

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