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IMMOBILIENMAKLER

Ein Immobilienmakler vermittelt Miet- oder Kaufverträge. Er muss seinem

Kunden sämtliche Kosten, die durch den Abschluss des Vertrages vor-

aussichtlich entstehen, schriftlich bekannt geben. Die Höhe der Ver-

mittlungsprovision ist gesondert anzuführen. Der Makler hat keinen An-

spruch auf einen Vorschuss. Die Provision steht ihm erst zu, wenn der

Mietvertrag abgeschlossen ist.

Provisionshöhe

Die Höhe der Provision ist Vereinbarungssache. Nach oben hin ist sie

durch die Immobilienmaklerverordnung begrenzt. Die Grundlage für die

Bemessung der Provision ist der monatliche

Bruttomietzins

. Der Brutto-

mietzins setzt sich zusammen aus dem Haupt- oder

Untermietzins plus

den Betriebskosten. Zusätzlich darf der Makler die Umsatzsteuer in Höhe

von 20 Prozent dem Kunden weiterverrechnen.

Die in der Immobilienmaklerverordnung geregelten Provisionshöchst-

sätze hängen von der Dauer des vermittelten Mietverhältnisses ab. Für

die Vermittlung eines auf drei oder weniger Jahre befristeten Mietver-

hältnisses darf mit dem Mieter höchstens der einfache monatliche Brut-

tomietzins als Provision vereinbart werden. Für die Vermittlung eines un-

befristeten oder eines länger als auf drei Jahre befristeten Mietverhält-

nisses darf der Makler höchstens den zweifachen monatlichen Brutto-

mietzins verlangen. Der „makelnde Hausverwalter“ darf dem Mieter eine

Bruttomonatsmiete als Provision in Rechnung stellen. Bei auf drei Jahre

und kürzer befristeten Mietverträgen dürfen Hausverwalter eine halbe

Bruttomonatsmiete verlangen. Werden die zulässigen Provisionshöchst-

beträge überschritten, so sollte man den zuviel verlangten Betrag einfach

nicht bezahlen oder, sofern bereits bezahlt, innerhalb von drei Jahren

zurückverlangen.

AK-

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