IMMOBILIENMAKLER
Ein Immobilienmakler vermittelt Miet- oder Kaufverträge. Er muss seinem
Kunden sämtliche Kosten, die durch den Abschluss des Vertrages vor-
aussichtlich entstehen, schriftlich bekannt geben. Die Höhe der Ver-
mittlungsprovision ist gesondert anzuführen. Der Makler hat keinen An-
spruch auf einen Vorschuss. Die Provision steht ihm erst zu, wenn der
Mietvertrag abgeschlossen ist.
Provisionshöhe
Die Höhe der Provision ist Vereinbarungssache. Nach oben hin ist sie
durch die Immobilienmaklerverordnung begrenzt. Die Grundlage für die
Bemessung der Provision ist der monatliche
Bruttomietzins
. Der Brutto-
mietzins setzt sich zusammen aus dem Haupt- oder
Untermietzins plus
den Betriebskosten. Zusätzlich darf der Makler die Umsatzsteuer in Höhe
von 20 Prozent dem Kunden weiterverrechnen.
Die in der Immobilienmaklerverordnung geregelten Provisionshöchst-
sätze hängen von der Dauer des vermittelten Mietverhältnisses ab. Für
die Vermittlung eines auf drei oder weniger Jahre befristeten Mietver-
hältnisses darf mit dem Mieter höchstens der einfache monatliche Brut-
tomietzins als Provision vereinbart werden. Für die Vermittlung eines un-
befristeten oder eines länger als auf drei Jahre befristeten Mietverhält-
nisses darf der Makler höchstens den zweifachen monatlichen Brutto-
mietzins verlangen. Der „makelnde Hausverwalter“ darf dem Mieter eine
Bruttomonatsmiete als Provision in Rechnung stellen. Bei auf drei Jahre
und kürzer befristeten Mietverträgen dürfen Hausverwalter eine halbe
Bruttomonatsmiete verlangen. Werden die zulässigen Provisionshöchst-
beträge überschritten, so sollte man den zuviel verlangten Betrag einfach
nicht bezahlen oder, sofern bereits bezahlt, innerhalb von drei Jahren
zurückverlangen.
AK-
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