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In folgenden Fällen kann der Vermieter den Mieter zwar nicht kündigen,

jedoch auf Unterlassung der Untervermietung klagen:

die Anzahl der Bewohner übersteigt die Anzahl der Wohnräume („Über-

belag“)

es besteht Grund zur Annahme, dass der Untermieter den Frieden der

Hausgemeinschaft stören wird.

Eine teilweise Untervermietung, vorausgesetzt der Hauptmieter wohnt

noch in der Wohnung und es liegt keiner der oben angeführten Gründe

vor, kann der Vermieter nicht verbieten.

Untermiete

Mietverträge, die in keine der oben genannten Kategorien eingeordnet

werden können, sind Untermietverträge.

Stellung des Untermieters

Das Mietrechtsgesetz sieht für Untermietverträge nur sehr wenige aus-

drückliche Bestimmungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung

des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins. Der Untermieter

hat prinzipiell den gleichen Kündigungsschutz wie der Hauptmieter.

Lediglich „wichtige Interessen des Untervermieters“ sind im Mietrechts-

gesetz als zusätzlicher Kündigungsgrund angeführt. Wenn der Haupt-

mieter (Untervermieter) sein Mietverhältnis auflöst, wird er auch das

Untermietverhältnis kündigen, da der Hauptmieter die Wohnung geräumt

übergeben muss. Der Untervermieter muss den Untermieter aber von

einer bevorstehenden Auflösung des Hauptmietverhältnisses unverzüg-

lich informieren. Ein Wechsel des Hauseigentümers hat grundsätzlich kei-

nen Einfluss auf das Untermietverhältnis. Die im Mietrechtsgesetz vorge-

sehenen Rechte des Mieters betreffend die Kontrolle von Betriebs-

kostenabrechnungen, den Investitionskostenersatz usw. gelten nur für

Hauptmietverträge. Als Untermieter ist man diesbezüglich also immer auf

die Kooperation mit dem Untervermieter angewiesen. Beabsichtigt ein

Untermieter beispielsweise die Vornahme von Investitionen in der

Wohnung, sollte er deren Abgeltung im Falle der Auflösung des Mietver-

hältnisses vorher unbedingt vertraglich absichern.

AK-

Infoservice

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