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MIETRECHTSGESETZ (MRG)

Das Mietrechtsgesetz bietet dem Mieter umfassender Schutz. Es gilt

jedoch nur für einen Teil der vermieteten Wohnungen zur Gänze. Auf viele

Mietverhältnisse ist das Mietrechtsgesetz entweder gar nicht oder nur

teilweise anzuwenden.

Volle Anwendung

Mietwohnungen in Gebäuden, die vor dem 1. 7. 1953 errichtet wurden

und mehr als zwei Wohnungen haben

vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor dem 9. 5. 1945

errichtet wurden und mehr als zwei Wohnungen haben

Wohnungen in gefördert errichteten Gebäuden mit mehr als zwei

Wohnungen

Auf Mietverhältnisse in diesen Wohnungen sind sämtliche Bestimmungen

des Mietrechtsgesetzes anzuwenden. Der Mieter hat den bestmöglichen

Schutz.

Teilweise Anwendung

Mietgegenstände in Gebäuden, die aufgrund einer nach dem 30. 6.

1953 erteilten Baubewilligung ohne Wohnbauförderung neu errichtet

wurden

vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die aufgrund einer

nach dem 8. 5. 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurden

Mietverhältnisse über nach dem 31. 12. 2001 neu errichtete Dach-

wohnungen bzw. über erst auszubauende Dachbodenräumlichkeiten.

Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen

Aufbau aufgrund einer nach dem 31.12.2001 erteilten Baubewilligung

neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlich-

keiten, die nach dem 31.12.2001 mit der Abrede vermietet wurden/

werden, dass darin – zum Teil oder zur Gänze – durch den Hauptmieter

eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet wird.

Mietgegenstände, die durch einen Zubau aufgrund einer nach dem

30.9.2006 erteilten Baubewilligung neu geschaffen wurden.

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