MIETRECHTSGESETZ (MRG)
Das Mietrechtsgesetz bietet dem Mieter umfassender Schutz. Es gilt
jedoch nur für einen Teil der vermieteten Wohnungen zur Gänze. Auf viele
Mietverhältnisse ist das Mietrechtsgesetz entweder gar nicht oder nur
teilweise anzuwenden.
Volle Anwendung
Mietwohnungen in Gebäuden, die vor dem 1. 7. 1953 errichtet wurden
und mehr als zwei Wohnungen haben
vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor dem 9. 5. 1945
errichtet wurden und mehr als zwei Wohnungen haben
Wohnungen in gefördert errichteten Gebäuden mit mehr als zwei
Wohnungen
Auf Mietverhältnisse in diesen Wohnungen sind sämtliche Bestimmungen
des Mietrechtsgesetzes anzuwenden. Der Mieter hat den bestmöglichen
Schutz.
Teilweise Anwendung
Mietgegenstände in Gebäuden, die aufgrund einer nach dem 30. 6.
1953 erteilten Baubewilligung ohne Wohnbauförderung neu errichtet
wurden
vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die aufgrund einer
nach dem 8. 5. 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurden
Mietverhältnisse über nach dem 31. 12. 2001 neu errichtete Dach-
wohnungen bzw. über erst auszubauende Dachbodenräumlichkeiten.
Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen
Aufbau aufgrund einer nach dem 31.12.2001 erteilten Baubewilligung
neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlich-
keiten, die nach dem 31.12.2001 mit der Abrede vermietet wurden/
werden, dass darin – zum Teil oder zur Gänze – durch den Hauptmieter
eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet wird.
Mietgegenstände, die durch einen Zubau aufgrund einer nach dem
30.9.2006 erteilten Baubewilligung neu geschaffen wurden.
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