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HAUPTMIETE – UNTERMIETE

Hauptmiete

Hauptmiete liegt vor, wenn der Vermieter

Eigentümer der Liegenschaft,

Fruchtgenussberechtigter,

Wohnungseigentumsbewerber,

Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses ist.

Das gilt auch dann, wenn der Mietvertag als „Untermietvertrag“ bezeich-

net wird.

Ein Wechsel des Vermieters (Hauseigentümers) hat grundsätzlich keinen

Einfluss auf die Rechtsposition des Hauptmieters. Wird ein Wohnhaus

beispielsweise verkauft, so ist auch der neue Hauseigentümer an die

bestehenden, sprich „alten“ Mietverträge gebunden. Der Hauptmieter

kann nur in ganz wenigen Ausnahmefällen erfolgreich gekündigt werden

(zB Eigenbedarf des Vermieters). Der Vermieter muss die Kündigung in

einem solchen Fall bei Gericht einbringen. Eine mündlich ausgesproche-

ne Kündigung oder eine mittels eingeschriebenen Briefes vom Vermieter

dem Mieter gegenüber ausgesprochene Kündigung ist nicht rechtswirk-

sam.

Recht des Hauptmieters zur Untervermietung

Fast in jedem Hauptmietvertrag ist vereinbart, dass die Untervermietung

ein Kündigungsgrund ist. Tatsächlich kann der Vermieter den Haupt-

mieter nur aus folgenden Gründen kündigen:

bei gänzlicher Untervermietung der Wohnung, wenn also der Haupt-

mieter keinen Teil der Wohnung mehr selbst benützt

der Hauptmieter verlangt einen unverhältnismäßig hohen Untermiet-

zins.

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AK-

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