HAUPTMIETE – UNTERMIETE
Hauptmiete
Hauptmiete liegt vor, wenn der Vermieter
Eigentümer der Liegenschaft,
Fruchtgenussberechtigter,
Wohnungseigentumsbewerber,
Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses ist.
Das gilt auch dann, wenn der Mietvertag als „Untermietvertrag“ bezeich-
net wird.
Ein Wechsel des Vermieters (Hauseigentümers) hat grundsätzlich keinen
Einfluss auf die Rechtsposition des Hauptmieters. Wird ein Wohnhaus
beispielsweise verkauft, so ist auch der neue Hauseigentümer an die
bestehenden, sprich „alten“ Mietverträge gebunden. Der Hauptmieter
kann nur in ganz wenigen Ausnahmefällen erfolgreich gekündigt werden
(zB Eigenbedarf des Vermieters). Der Vermieter muss die Kündigung in
einem solchen Fall bei Gericht einbringen. Eine mündlich ausgesproche-
ne Kündigung oder eine mittels eingeschriebenen Briefes vom Vermieter
dem Mieter gegenüber ausgesprochene Kündigung ist nicht rechtswirk-
sam.
Recht des Hauptmieters zur Untervermietung
Fast in jedem Hauptmietvertrag ist vereinbart, dass die Untervermietung
ein Kündigungsgrund ist. Tatsächlich kann der Vermieter den Haupt-
mieter nur aus folgenden Gründen kündigen:
bei gänzlicher Untervermietung der Wohnung, wenn also der Haupt-
mieter keinen Teil der Wohnung mehr selbst benützt
der Hauptmieter verlangt einen unverhältnismäßig hohen Untermiet-
zins.
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