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Bestimmte Fristen oder Termine müssen nicht eingehalten

werden.

Schließen Sie eine einvernehmliche Lösung

immer schriftlich ab. Mündliche Vereinbarungen

können Sie nur schwer nachweisen.

Sie haben eine Konkurrenzklausel oder die Rückzahlung

von Ausbildungskosten vereinbart?

Dann gelten diese auch im Falle einer einvernehmlichen Lö-

sung. Verzichtet Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber auf

die Einhaltung der Konkurrenzklausel oder die Rückzahlung

der Ausbildungskosten, halten Sie dies unbedingt schrift-

lich fest. Am besten direkt in der einvernehmlichen Lösung.

Wenn Sie schwanger, im Präsenz-, Zivil- oder Ausbil-

dungsdienst sind, oder eine Lehre absolvieren, gibt es für

Sie Schutzvorschriften. Wenden Sie sich in diesem Fall an

Ihre Arbeiterkammer!

Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige

Willenserklärung. Das bedeutet: Die Kündigung ist nur

wirksam, wenn Sie oder Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Ar-

beitgeber davon erfährt. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt

die Kündigungsfrist zu laufen.

Eine Zustimmung zur Kündigung ist nicht notwendig.

Welche Form braucht eine Kündigung?

Üblicherweise keine bestimmte. Sie kann daher schriftlich

oder mündlich ausgesprochen werden.

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag jedoch

eine bestimmte Form fixiert ist, müssen Sie sich daran

halten. Zum Beispiel steht in Verträgen oft: Schriftlichkeit

bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit. Das bedeutet, Sie

müssen schriftlich kündigen, sonst ist die Kündigung

nicht gültig.

Schriftlichkeit heißt in der Regel mit Originalun-

terschrift. E-Mail, SMS und Fax sind daher nicht

schriftlich!