Bestimmte Fristen oder Termine müssen nicht eingehalten
werden.
Schließen Sie eine einvernehmliche Lösung
immer schriftlich ab. Mündliche Vereinbarungen
können Sie nur schwer nachweisen.
Sie haben eine Konkurrenzklausel oder die Rückzahlung
von Ausbildungskosten vereinbart?
Dann gelten diese auch im Falle einer einvernehmlichen Lö-
sung. Verzichtet Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber auf
die Einhaltung der Konkurrenzklausel oder die Rückzahlung
der Ausbildungskosten, halten Sie dies unbedingt schrift-
lich fest. Am besten direkt in der einvernehmlichen Lösung.
Wenn Sie schwanger, im Präsenz-, Zivil- oder Ausbil-
dungsdienst sind, oder eine Lehre absolvieren, gibt es für
Sie Schutzvorschriften. Wenden Sie sich in diesem Fall an
Ihre Arbeiterkammer!
Kündigung
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung. Das bedeutet: Die Kündigung ist nur
wirksam, wenn Sie oder Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Ar-
beitgeber davon erfährt. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt
die Kündigungsfrist zu laufen.
Eine Zustimmung zur Kündigung ist nicht notwendig.
Welche Form braucht eine Kündigung?
Üblicherweise keine bestimmte. Sie kann daher schriftlich
oder mündlich ausgesprochen werden.
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag jedoch
eine bestimmte Form fixiert ist, müssen Sie sich daran
halten. Zum Beispiel steht in Verträgen oft: Schriftlichkeit
bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit. Das bedeutet, Sie
müssen schriftlich kündigen, sonst ist die Kündigung
nicht gültig.
Schriftlichkeit heißt in der Regel mit Originalun-
terschrift. E-Mail, SMS und Fax sind daher nicht
schriftlich!