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AK

Infoservice

Ihr Kollektivvertrag sieht eine kürzere Probezeit vor, als im

Arbeitsvertrag vereinbart?

Dann gilt der über die kollektivvertragliche Probezeit hin-

ausgehende Zeitraum in der Regel als befristetes Arbeits-

verhältnis.

Die Lösung in der Probezeit ist keine Kündigung.

Während der Probezeit gibt es daher keinen Kün-

digungs- und Entlassungsschutz. Ist eine Beendi-

gung in der Probezeit jedoch diskriminierend, ha-

ben Sie ein Anfechtungsrecht. Näheres finden Sie

bei „Anfechtung von Beendigungserklärungen“.

Fristablauf

Ein Arbeitsverhältnis ist nur dann befristet, wenn Sie eine

Befristung mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber

vereinbaren.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis befristet ist, endet es automa-

tisch mit Ende der Befristung – außer, Sie haben etwas

anderes vereinbart.

Geben Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber

spätestens am letzten Tag der Befristung bekannt, dass

Sie das Arbeitsverhältnis nicht verlängern werden. So

vermeiden Sie Unklarheiten.

Die Kündigung eines befristeten Arbeitsver-

hältnisses ist nur dann zulässig, wenn Sie die

Kündigungsmöglichkeit mit der Arbeitgeberseite

vereinbart haben. Eine einvernehmliche Lösung,

eine Entlassung oder ein Austritt ist aber auch

während einer Befristung möglich.

Einvernehmliche Lösung

Bei einer einvernehmlichen Lösung vereinbaren Sie mit

Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber, das Arbeits-

verhältnis an einem bestimmten Tag zu beenden.