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Infoservice
Ihr Kollektivvertrag sieht eine kürzere Probezeit vor, als im
Arbeitsvertrag vereinbart?
Dann gilt der über die kollektivvertragliche Probezeit hin-
ausgehende Zeitraum in der Regel als befristetes Arbeits-
verhältnis.
Die Lösung in der Probezeit ist keine Kündigung.
Während der Probezeit gibt es daher keinen Kün-
digungs- und Entlassungsschutz. Ist eine Beendi-
gung in der Probezeit jedoch diskriminierend, ha-
ben Sie ein Anfechtungsrecht. Näheres finden Sie
bei „Anfechtung von Beendigungserklärungen“.
Fristablauf
Ein Arbeitsverhältnis ist nur dann befristet, wenn Sie eine
Befristung mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber
vereinbaren.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis befristet ist, endet es automa-
tisch mit Ende der Befristung – außer, Sie haben etwas
anderes vereinbart.
Geben Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber
spätestens am letzten Tag der Befristung bekannt, dass
Sie das Arbeitsverhältnis nicht verlängern werden. So
vermeiden Sie Unklarheiten.
Die Kündigung eines befristeten Arbeitsver-
hältnisses ist nur dann zulässig, wenn Sie die
Kündigungsmöglichkeit mit der Arbeitgeberseite
vereinbart haben. Eine einvernehmliche Lösung,
eine Entlassung oder ein Austritt ist aber auch
während einer Befristung möglich.
Einvernehmliche Lösung
Bei einer einvernehmlichen Lösung vereinbaren Sie mit
Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber, das Arbeits-
verhältnis an einem bestimmten Tag zu beenden.