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Atypisch beschäftigt:
Risiko Unabhängigkeit
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Obwohl es keine eindeutige rechtliche
Definition von atypischer Beschäftigung
gibt, kann von Arbeitsfor-
men und Gruppen ge-
sprochen werden, die
von der unbefriste-
ten Vollzeitbeschäf-
tigung abweichen.
Dazu zählen Perso-
nen mit All-in-Ver-
trägen, geringfügig
Beschäftigte, freie
Dienstnehmer und
Teilzeitbeschäftigte.
■
Freie Dienstnehmer
Bei einem freien Dienst-
vertrag handelt es sich
um ein Dauerschuld-
verhältnis, es besteht je-
doch keine persönliche
Abhängigkeit gegenüber
dem Arbeitgeber (keine
Bindung an Arbeitszeit,
an Weisungen etc.). Das
Arbeitsrecht und seine
Schutzbestimmungen
(fünf Wochen bezahl-
ter
Mindesturlaub,
Entgeltfortzahlung bei
Krankheit usw.) gelten
für freie Dienstnehmer
nicht beziehungsweise
nur eingeschränkt. Auch
bei der Entlohnung taucht arbeitsrecht-
lich ein weiterer Nachteil auf: Es gilt weder
Mindestlohntarif noch Kollektivvertrag.
Das Einkommen muss zudem selbst ver-
steuert werden.
■
Der Werkvertrag
Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes
„Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis).
Vertragsformen, die von unbefristeter Vollzeitbeschäftigung abweichen,
verzeichnen einen stetigen Anstieg
–
ein Überblick zur Atypisierung.
Bei einem Werkvertrag ist nicht vorge-
schrieben, wann, wo und wie gearbei-
tet wird. Die wichtigsten Merkmale des
Werkvertrages: Die Werkvertragsnehmer
verwenden eigene Arbeitsmittel und sind
nicht in die Organisation des Werk-Be-
stellers eingegliedert, und es besteht keine
persönliche und wirtschaftliche Abhän-
gigkeit, weshalb Werkvertragsnehmer als
„Selbstständige“ bezeichnet werden.
■
Mehr Beschäftigte in Teilzeit
Teilzeit bedeutet, dass eine kürzere Ar-
beitszeit vereinbart wurde, als die im
Gesetz (40 Stunden/Woche) oder im Kol-
lektivvertrag (z. B. 38,5 Stunden/Woche)
vorgesehene Normalarbeitszeit. Wichtig:
Mehr geleistete Stunden als vereinbart
müssen in Form von Zeitausgleich oder
Geld abgegolten werden.
■
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügig Beschäftigte sind Teilzeit-
Beschäftigte, die zwar unfallversichert,
aber nicht kranken- oder pensionsversi-
chert sind. Anspruch auf Urlaub, Sonder-
zahlung usw. ist gegeben.
Zwei oder mehr
Arbeitsverhältnisse
Wenn man nicht nur eine, sondern zwei oder mehrere Ar-
beitsverhältnisse hat, kann das verschiedene Konsequenzen
bei der Sozialversicherung haben. Liegt jedes Arbeitsverhältnis
über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2017 sind es 425,70
Euro), wird die Sozialversicherung gleich von den laufenden Bezügen ab-
gezogen. Wenn nicht, kommt es zu einer Nachverrechnung, wenn durch meh-
rere gleichzeitig ausgeübte Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze über-
schritten wird.
Die größte Gruppe der
atypischen Beschäftigten
arbeitet in Teilzeit
–
mehr
als die Hälfte der arbeiten-
den Frauen sind in einem
solchen Beschäftigungs-
verhältnis!
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