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ARBEIT & RECHT

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Atypisch beschäftigt:

Risiko Unabhängigkeit

Fotolia/nyul

Obwohl es keine eindeutige rechtliche

Definition von atypischer Beschäftigung

gibt, kann von Arbeitsfor-

men und Gruppen ge-

sprochen werden, die

von der unbefriste-

ten Vollzeitbeschäf-

tigung abweichen.

Dazu zählen Perso-

nen mit All-in-Ver-

trägen, geringfügig

Beschäftigte, freie

Dienstnehmer und

Teilzeitbeschäftigte.

Freie Dienstnehmer

Bei einem freien Dienst-

vertrag handelt es sich

um ein Dauerschuld-

verhältnis, es besteht je-

doch keine persönliche

Abhängigkeit gegenüber

dem Arbeitgeber (keine

Bindung an Arbeitszeit,

an Weisungen etc.). Das

Arbeitsrecht und seine

Schutzbestimmungen

(fünf Wochen bezahl-

ter

Mindesturlaub,

Entgeltfortzahlung bei

Krankheit usw.) gelten

für freie Dienstnehmer

nicht beziehungsweise

nur eingeschränkt. Auch

bei der Entlohnung taucht arbeitsrecht-

lich ein weiterer Nachteil auf: Es gilt weder

Mindestlohntarif noch Kollektivvertrag.

Das Einkommen muss zudem selbst ver-

steuert werden.

Der Werkvertrag

Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes

„Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis).

Vertragsformen, die von unbefristeter Vollzeitbeschäftigung abweichen,

verzeichnen einen stetigen Anstieg

ein Überblick zur Atypisierung.

Bei einem Werkvertrag ist nicht vorge-

schrieben, wann, wo und wie gearbei-

tet wird. Die wichtigsten Merkmale des

Werkvertrages: Die Werkvertragsnehmer

verwenden eigene Arbeitsmittel und sind

nicht in die Organisation des Werk-Be-

stellers eingegliedert, und es besteht keine

persönliche und wirtschaftliche Abhän-

gigkeit, weshalb Werkvertragsnehmer als

„Selbstständige“ bezeichnet werden.

Mehr Beschäftigte in Teilzeit

Teilzeit bedeutet, dass eine kürzere Ar-

beitszeit vereinbart wurde, als die im

Gesetz (40 Stunden/Woche) oder im Kol-

lektivvertrag (z. B. 38,5 Stunden/Woche)

vorgesehene Normalarbeitszeit. Wichtig:

Mehr geleistete Stunden als vereinbart

müssen in Form von Zeitausgleich oder

Geld abgegolten werden.

Geringfügige Beschäftigung

Geringfügig Beschäftigte sind Teilzeit-

Beschäftigte, die zwar unfallversichert,

aber nicht kranken- oder pensionsversi-

chert sind. Anspruch auf Urlaub, Sonder-

zahlung usw. ist gegeben.

Zwei oder mehr

Arbeitsverhältnisse

Wenn man nicht nur eine, sondern zwei oder mehrere Ar-

beitsverhältnisse hat, kann das verschiedene Konsequenzen

bei der Sozialversicherung haben. Liegt jedes Arbeitsverhältnis

über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2017 sind es 425,70

Euro), wird die Sozialversicherung gleich von den laufenden Bezügen ab-

gezogen. Wenn nicht, kommt es zu einer Nachverrechnung, wenn durch meh-

rere gleichzeitig ausgeübte Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze über-

schritten wird.

Die größte Gruppe der

atypischen Beschäftigten

arbeitet in Teilzeit

mehr

als die Hälfte der arbeiten-

den Frauen sind in einem

solchen Beschäftigungs-

verhältnis!

Fotolia/Cello Armstrong