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kaernten.arbeiterkammer.at

Tarife

Wie viel der Rauchfangkehrer für welche Leistung verrechnen darf, ist

durch die Verordnung des Landeshauptmannes geregelt. Der Höchst­

tarif für Kehrungen hängt von der Art der Feuerungsanlage (Einzel­

feuerstätten, zentrale Feuerungsanlagen) und von der Anzahl der

Geschosse eines Gebäudes ab.

Bei der Berechnung der Geschosszahl gilt

jenes Geschoss als erstes, in dem die

Abgasanlage beginnt. Weiters sind alle

Geschosse, die die Abgasanlage durchläuft,

zu zählen. Vom Fußboden des (ausgebauten

oder nicht ausgebauten) Dachgeschosses

aufwärts zählen je drei volle Meter Abgas­

anlage als ein Geschoss. Eine Restlänge

zählt als ein Geschoss, wenn sie größer als

zwei Meter ist. Aufsätze sind in die Länge

einzurechnen.

Berechnungsblatt

Nach der Höchsttarifverordnung sind Rauchfangkehrer verpflichtet,

ein Berechnungsblatt auszustellen, aus dem die Entgelte für die

Kehrungen der einzelnen Kehrobjekte des betreffenden Hauses für

das Kalenderjahr ersichtlich sind.

Die Verjährungsfrist der Kehrgebühren beträgt drei Jahre.

Bestehen Sie darauf, dass der Rauchfangkehrer das

Berechnungsblatt aushändigt. Dazu ist er verpflichtet.

Fixkostengrundtarif

Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten

Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur

Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif

von höchstens 12,17 Euro einmal jährlich verrechnen.

ACH

TUNG

Restlänge

Dachboden

Erdgeschoss

Keller

Sohle