

AK
Infoservice
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kaernten.arbeiterkammer.atB: Vereinbarte Leistungen
1
Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht
vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer
vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit
26,24 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
2
Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst
werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feier
tagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht
worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 31,34 Euro
je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.