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AK

Infoservice

18

kaernten.arbeiterkammer.at

B: Vereinbarte Leistungen

1

Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht

vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer

vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit

26,24 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.

2

Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst

werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feier­

tagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht

worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 31,34 Euro

je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.