

11
Wie oft muss ich kehren lassen?
Sohlenreinigung
Die an der Sohle angesammelten Rückstände der Abgasanlagen sind
alle zwölf Monate zu entfernen. Der Rauchfangkehrer ist auch für die
Entsorgung der Rückstände verantwortlich.
Ansuchen um Kehrfristverlängerung
Der Bürgermeister hat auf Antrag des Gebäudeeigentümers und nach
Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Reinigungen
nach Abs. 1 lit. a und b und nach Abs. 2 und 3 zu verringern, wenn auch
eine verringerte Zahl von Reinigungen im Einzelfall noch ausreicht, um
die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den
Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Reinigung
einmal jährlich muss bestehen bleiben; in besonders berücksichti-
gungswürdigen Fällen darf sie jedoch auf einmal in zwei Jahren
verringert werden.
Kehrung während des Sommers
Bei Feuerungsanlagen, die vom 1. Juni bis 14. September benützt
werden (z.B. Warmwasserbereitung), ist in diesem Zeitraum eine
Kehrung durchzuführen.
Werden Feuerungsanlagen in diesem Zeitraum nicht benützt, muss
der Gebäudeeigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte
den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich davon informieren. In
diesem Zeitraum werden dann keine Reinigungen vorgenommen.
Verständigungspflicht besteht auch dann, wenn ein Rauchfangkehrer-
wechsel vorgenommen wird.