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Was kostet der Rauchfangkehrer?
Erschwerniszulage
Zuschläge
1
Die in den Abs. 2 und 4 vorgesehenen Zuschläge dürfen nur von den
Sätzen des § 2 Abschnitt A lit. a und b berechnet werden. Es ist
unzulässig, Zuschläge von Zuschlägen zu berechnen.
2
Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernis-
sen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden
müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages von 6,03 Euro pro
Abgasanlage zulässig. Als Umstände dieser Art sind anzusehen:
A
Wenn die Abgasanlage aus bautechnischen Gründen von der Sohle
oder vom geneigten Dach aus gekehrt werden muss oder wenn
der Hauseigentümer eine derartige Kehrung ausdrücklich verlangt.
B
Wenn die Kehrung ausschließlich in kniender Haltung sowie auf Lei-
tern stehend durchgeführt werden muss oder wenn die Reinigung
von Abgasanlagen von Wohnnutzflächen aus durchzuführen ist.
3
Ein Zuschlag darf je Gebäude mit einer gesonderten Orientierungs-
nummer lediglich einmal zur Verrechnung gelangen.
4
Der zweifache Kehrpreis darf verrechnet werden, wenn die Leistung
A
außerhalb der festgesetzten Kehrfristen (Kehrtage), für die Werk-
tage Montag bis Freitag in der Zeit von 6 bis 18 Uhr aus Ver-
schulden des Gebäudeeigentümers (der Hausverwaltung), des
Mieters oder des sonstigen Nutzungsberechtigten erbracht
werden muss und der Zeitpunkt nicht nach § 21 Abs. 1 K-GFPO
festgelegt worden ist,
B
ausdrücklich für die Zeit von 18 bis 6 Uhr der Werktage Montag
bis Freitag bestellt und innerhalb dieser Zeiten erbracht worden
ist, und hierfür nicht ein Verschulden des Rauchfangkehrers
Veranlassung gegeben hat, oder
C
ausdrücklich für Samstag, Sonn- und Feiertage bestellt und
innerhalb dieser Zeiten erbracht worden ist.