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Was kostet der Rauchfangkehrer?

Erschwerniszulage

Zuschläge

1

Die in den Abs. 2 und 4 vorgesehenen Zuschläge dürfen nur von den

Sätzen des § 2 Abschnitt A lit. a und b berechnet werden. Es ist

unzulässig, Zuschläge von Zuschlägen zu berechnen.

2

Für Kehrarbeiten, welche unter außerordentlichen Erschwernis-

sen oder unter einem erhöhten Zeitaufwand vorgenommen werden

müssen, ist die Berechnung eines Zuschlages von 6,03 Euro pro

Abgasanlage zulässig. Als Umstände dieser Art sind anzusehen:

A

Wenn die Abgasanlage aus bautechnischen Gründen von der Sohle

oder vom geneigten Dach aus gekehrt werden muss oder wenn

der Hauseigentümer eine derartige Kehrung ausdrücklich verlangt.

B

Wenn die Kehrung ausschließlich in kniender Haltung sowie auf Lei-

tern stehend durchgeführt werden muss oder wenn die Reinigung

von Abgasanlagen von Wohnnutzflächen aus durchzuführen ist.

3

Ein Zuschlag darf je Gebäude mit einer gesonderten Orientierungs-

nummer lediglich einmal zur Verrechnung gelangen.

4

Der zweifache Kehrpreis darf verrechnet werden, wenn die Leistung

A

außerhalb der festgesetzten Kehrfristen (Kehrtage), für die Werk-

tage Montag bis Freitag in der Zeit von 6 bis 18 Uhr aus Ver-

schulden des Gebäudeeigentümers (der Hausverwaltung), des

Mieters oder des sonstigen Nutzungsberechtigten erbracht

werden muss und der Zeitpunkt nicht nach § 21 Abs. 1 K-GFPO

festgelegt worden ist,

B

ausdrücklich für die Zeit von 18 bis 6 Uhr der Werktage Montag

bis Freitag bestellt und innerhalb dieser Zeiten erbracht worden

ist, und hierfür nicht ein Verschulden des Rauchfangkehrers

Veranlassung gegeben hat, oder

C

ausdrücklich für Samstag, Sonn- und Feiertage bestellt und

innerhalb dieser Zeiten erbracht worden ist.