

Kehrverpflichtung
Die Gefahren- und Feuerpolizeiordnung (GFPO) regelt, welche Anlagen
einer Reinigungspflicht unterliegen. Sie legt weiters fest, wem die
Verpflichtung zur Reinigung der Abgasanlagen übertragen wird.
Grundsätzlich ist der Rauchfangkehrer für die Reinigung der Abgas-
anlagen von der Sohle bis zur Mündung, der Poterien (gemauertes
Verbindungsstück zwischen Ofen und Abgasanlage) und Rauchkanäle
verantwortlich. In Ausnahmefällen kann der Bürgermeister im Rahmen
der so genannten Selbstkehrung dem Gebäudeeigentümer bei Alm
hütten, Jagd- und Forsthütten diese Pflichten überantworten.
Die Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung versteht unter
reinigungspflichtigen Anlagen:
Feuerungsanlagen einschließlich ihrer Verbindungsstücke
sowie Abgasanlagen
Luftleitungen und Müllabwurfschächte
Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen
Die Reinigung muss so erfolgen, dass Ablagerungen beseitigt werden
und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist.
Bei allen Anlagen, die vom Rauchfangkehrer zu reinigen sind, ist er auch
dafür verantwortlich, dass die Reinigungsfristen eingehalten werden.
Der Gebäudeeigentümer darf die Kehrung nicht behindern.
Die Reinigung von Öfen, Herden und
Zentralheizungskesseln kann auch ohne
Rauchfangkehrer durchgeführt werden.
kaernten.arbeiterkammer.at7
Wie oft muss ich kehren lassen?
ACH
TUNG