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Kehrverpflichtung

Die Gefahren- und Feuerpolizeiordnung (GFPO) regelt, welche Anlagen

einer Reinigungspflicht unterliegen. Sie legt weiters fest, wem die

Verpflichtung zur Reinigung der Abgasanlagen übertragen wird.

Grundsätzlich ist der Rauchfangkehrer für die Reinigung der Abgas-

anlagen von der Sohle bis zur Mündung, der Poterien (gemauertes

Verbindungsstück zwischen Ofen und Abgasanlage) und Rauchkanäle

verantwortlich. In Ausnahmefällen kann der Bürgermeister im Rahmen

der so genannten Selbstkehrung dem Gebäudeeigentümer bei Alm­

hütten, Jagd- und Forsthütten diese Pflichten überantworten.

Die Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung versteht unter

reinigungspflichtigen Anlagen:

Feuerungsanlagen einschließlich ihrer Verbindungsstücke

sowie Abgasanlagen

Luftleitungen und Müllabwurfschächte

Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen

Die Reinigung muss so erfolgen, dass Ablagerungen beseitigt werden

und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist.

Bei allen Anlagen, die vom Rauchfangkehrer zu reinigen sind, ist er auch

dafür verantwortlich, dass die Reinigungsfristen eingehalten werden.

Der Gebäudeeigentümer darf die Kehrung nicht behindern.

Die Reinigung von Öfen, Herden und

Zentralheizungskesseln kann auch ohne

Rauchfangkehrer durchgeführt werden.

kaernten.arbeiterkammer.at

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Wie oft muss ich kehren lassen?

ACH

TUNG