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kaernten.arbeiterkammer.at

Selbstkehrverpflichtung

Die Eigentümer von Alm-, Jagd- und Forsthütten uä muss der

Bürgermeister auf Antrag oder von Amts wegen zur Selbstkehrung

der Abgasanlagen einschließlich der Poterien und Rauchkanäle

verpflichten, wenn

die Gebäude von befahrbaren Straßen mit öffentlichem Verkehr

mehr als zwei Kilometer entfernt sind

die Eigentümer eine ordnungsgemäße Reinigung gewähren

die Umgebung durch einen Brand des Gebäudes nicht

gefährdet wird

im Falle einer amtswegigen Verpflichtung das Einverständnis

des zu Verpflichtenden vorliegt

Eine Verpflichtung zur Selbstkehrung darf nur nach Einholung des

Gutachtens eines Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“

oder „Brandschutzwesen“ und unter den im Interesse der Brand- und

Betriebssicherheit erforderlichen Bedingungen, erteilt werden.

Fällt eine der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Selbstkehrung

nachträglich weg, kommt der Gebäudeeigentümer der Verpflichtung zur

Selbstkehrung nicht nach oder ergeben sich durch die Selbstkehrung

brandgefährliche Misstände, hat der Bürgermeister die Verpflichtung zu

widerrufen.

Wurde eine Verpflichtung zur Selbstkehrung ausgesprochen, sind die

Feuerstätten und Abgasanlagen wenigstens einmal im Jahr durch einen

Rauchfangkehrer zu überprüfen und bei Notwendigkeit zu reinigen.