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kaernten.arbeiterkammer.atSelbstkehrverpflichtung
Die Eigentümer von Alm-, Jagd- und Forsthütten uä muss der
Bürgermeister auf Antrag oder von Amts wegen zur Selbstkehrung
der Abgasanlagen einschließlich der Poterien und Rauchkanäle
verpflichten, wenn
die Gebäude von befahrbaren Straßen mit öffentlichem Verkehr
mehr als zwei Kilometer entfernt sind
die Eigentümer eine ordnungsgemäße Reinigung gewähren
die Umgebung durch einen Brand des Gebäudes nicht
gefährdet wird
im Falle einer amtswegigen Verpflichtung das Einverständnis
des zu Verpflichtenden vorliegt
Eine Verpflichtung zur Selbstkehrung darf nur nach Einholung des
Gutachtens eines Sachverständigen für das Fachgebiet „Feuerpolizei“
oder „Brandschutzwesen“ und unter den im Interesse der Brand- und
Betriebssicherheit erforderlichen Bedingungen, erteilt werden.
Fällt eine der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Selbstkehrung
nachträglich weg, kommt der Gebäudeeigentümer der Verpflichtung zur
Selbstkehrung nicht nach oder ergeben sich durch die Selbstkehrung
brandgefährliche Misstände, hat der Bürgermeister die Verpflichtung zu
widerrufen.
Wurde eine Verpflichtung zur Selbstkehrung ausgesprochen, sind die
Feuerstätten und Abgasanlagen wenigstens einmal im Jahr durch einen
Rauchfangkehrer zu überprüfen und bei Notwendigkeit zu reinigen.