Ausgaben für die Ersatzbeschaffung zerstörter
Vermögensgegenstände
Welche Aufwendungen können davon betroffen sein
(Aufzählung ist beispielhaft):
der erforderliche Neubau des gesamten Wohngebäudes oder
von Gebäudeteilen
Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen
Neuanschaffung eines PKW
Neuanschaffung von Kleidung
Neuanschaffung von Geschirr usw.
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen sind allerdings nur
in dem Ausmaß abzugsfähig, in dem die Gegenstände für die übliche Le-
bensführung benötigt werden.
Nicht steuerlich absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung
von Gütern, die für die "übliche Lebensführung" nicht notwendig sind (z.B.
Sportgeräte) bzw. einem gehobenen Bedarf dienen (insbesondere "Lu-
xusgüter").
Gehen die Ersatzbeschaffungskosten über einen durchschnittlichen Stan-
dard hinaus, sind nur die den üblichen Standard betreffenden Kosten steu-
erlich abzugsfähig. Das heißt, dass sämtliche Kosten in Höhe des Neu-
preises steuerlich abgesetzt werden können.
Für die Berücksichtigung dieser Kosten ist es notwendig, dass dem zu-
ständigen Wohnsitzfinanzamt die von den Gemeindekommissionen auf-
genommenen Niederschriften über die Schadenserhebung (Schadens-
protokoll) vorgelegt werden. Diese Schadensprotokolle bilden die
Grundlage für die steuerliche Behandlung und Absetzbarkeit der Scha-
densbeseitigungskosten.
Sollte es kein solches "Schadensprotokoll" geben oder ist dieses nur teil-
weise aufgenommen worden (Gebäude liegt in einem als hochwasserge-
fährdet eingestuften Gebiet), muss eine "Selbsterklärung" unter Beilage der
entsprechenden Rechnungen beigebracht werden.
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AK
Infoservice