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Ausgaben für die Ersatzbeschaffung zerstörter

Vermögensgegenstände

Welche Aufwendungen können davon betroffen sein

(Aufzählung ist beispielhaft):

der erforderliche Neubau des gesamten Wohngebäudes oder

von Gebäudeteilen

Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen

Neuanschaffung eines PKW

Neuanschaffung von Kleidung

Neuanschaffung von Geschirr usw.

Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen sind allerdings nur

in dem Ausmaß abzugsfähig, in dem die Gegenstände für die übliche Le-

bensführung benötigt werden.

Nicht steuerlich absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung

von Gütern, die für die "übliche Lebensführung" nicht notwendig sind (z.B.

Sportgeräte) bzw. einem gehobenen Bedarf dienen (insbesondere "Lu-

xusgüter").

Gehen die Ersatzbeschaffungskosten über einen durchschnittlichen Stan-

dard hinaus, sind nur die den üblichen Standard betreffenden Kosten steu-

erlich abzugsfähig. Das heißt, dass sämtliche Kosten in Höhe des Neu-

preises steuerlich abgesetzt werden können.

Für die Berücksichtigung dieser Kosten ist es notwendig, dass dem zu-

ständigen Wohnsitzfinanzamt die von den Gemeindekommissionen auf-

genommenen Niederschriften über die Schadenserhebung (Schadens-

protokoll) vorgelegt werden. Diese Schadensprotokolle bilden die

Grundlage für die steuerliche Behandlung und Absetzbarkeit der Scha-

densbeseitigungskosten.

Sollte es kein solches "Schadensprotokoll" geben oder ist dieses nur teil-

weise aufgenommen worden (Gebäude liegt in einem als hochwasserge-

fährdet eingestuften Gebiet), muss eine "Selbsterklärung" unter Beilage der

entsprechenden Rechnungen beigebracht werden.

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AK

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