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AK
Infoservice
Außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophen-
schäden wirken sich ohne Berechnung eines Selbstbehaltes einkom-
mensmindernd aus.
FÜR WELCHE KOSTEN GILT DIE STEUERLICHE
ABSETZBARKEIT?
Ausgaben zur Beseitigung der Katastrophenschäden
Kosten, die für die Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind
steuerlich abzugsfähig (ohne Selbstbehalt), wenn diese Kosten durch
Rechnungen belegbar sind.
Dazu zählen unter anderem (Aufzählung ist beispielhaft):
Beseitigung von Wasser- und Schlammresten
Entsorgung von Sperrmüll und anderen Gegenständen
Raumtrocknungskosten
Kosten zur Mauerentfeuchtung
Anschaffung bzw. Anmietung von Trocknungs- und
Reinigungsgeräten usw.
Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist steuerlich nicht abzugsfähig.
Von den mit der Beseitigung von Katastrophenfolgen im Zusammenhang
stehenden Kosten sind sämtliche Kosten in vollem Umfang steuerlich ab-
zugsfähig. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit
dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusam-
menhang mit einem "Luxusgut" stehen (z.B. sind auch Kosten für die Rei-
nigung eines Schwimmbades oder einer Sauna steuerlich absetzbar).