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AK

Infoservice

Außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Katastrophen-

schäden wirken sich ohne Berechnung eines Selbstbehaltes einkom-

mensmindernd aus.

FÜR WELCHE KOSTEN GILT DIE STEUERLICHE

ABSETZBARKEIT?

Ausgaben zur Beseitigung der Katastrophenschäden

Kosten, die für die Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind

steuerlich abzugsfähig (ohne Selbstbehalt), wenn diese Kosten durch

Rechnungen belegbar sind.

Dazu zählen unter anderem (Aufzählung ist beispielhaft):

Beseitigung von Wasser- und Schlammresten

Entsorgung von Sperrmüll und anderen Gegenständen

Raumtrocknungskosten

Kosten zur Mauerentfeuchtung

Anschaffung bzw. Anmietung von Trocknungs- und

Reinigungsgeräten usw.

Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist steuerlich nicht abzugsfähig.

Von den mit der Beseitigung von Katastrophenfolgen im Zusammenhang

stehenden Kosten sind sämtliche Kosten in vollem Umfang steuerlich ab-

zugsfähig. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit

dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusam-

menhang mit einem "Luxusgut" stehen (z.B. sind auch Kosten für die Rei-

nigung eines Schwimmbades oder einer Sauna steuerlich absetzbar).