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www.arbeiterkammer.at

Mehr Informationen zur Korridorpension finden Sie im Kapitel 3.

Pensionsstichtage gibt es für:

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Normale Alterspension

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Vorzeitige Alterspension auf Grund von langer Versicherungsdauer

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Korridorpension

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Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz

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Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Beachten Sie bitte, dass auch hier die maximale Dauer von 5 Jahren gilt.

Regelungen, die für beide Modelle gelten

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Vereinbarung mit der Arbeitgeberseite

Wollen Sie in Altersteilzeit gehen, müssen Sie eine entsprechende

Vereinbarung mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber treffen.

Sie können diese aber nicht erzwingen. Die wichtigsten Informati-

onen zur Vereinbarung finden Sie nachstehend unter „Altersteilzeit

muss vereinbart werden“.

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Rahmenfrist

Bei beiden Modellen gilt eine sogenannte Rahmenfrist. Das heißt,

zu Beginn der Teilzeitvereinbarung müssen Sie innerhalb der letzten

25 Jahre vor der Altersteilzeit mindestens 780 Wochen – also 15

Jahre – arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Prä-

senz- bzw. Zivildienst, Wochengeldbezug oder bestimmte ausländi-

sche Versicherungszeiten werden Ihnen angerechnet. Die Rahmen-

frist verlängert sich um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der

Kinderbetreuung bis zum 15. Lebensjahr des jeweiligen Kindes.

Zoe Zuhause betreut ihr Kind und ist dabei nicht arbeitslo-

senversichert. Die ersten 15 Jahre werden ihr deshalb – wenn

sie innerhalb der Rahmenfrist liegen – auf diese angerechnet.

Das heißt, Zoe hat nicht 25, sondern 40 Jahre Zeit, um die

Mindestanforderung von 780 Wochen zu erfüllen.

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Arbeitszeitreduktion

Die Arbeitszeit darf während der Altersteilzeit insgesamt nur 40 bis

60 Prozent der Normalarbeitszeit betragen.

Wann ist Altersteilzeit möglich?