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Mindestbeschäftigung im letzten Jahr vor der Altersteilzeit
In den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit müssen Sie
mindestens 60 Prozent der Normalarbeitszeit arbeiten. Das sind bei
40 Stunden mindestens 24 Wochenstunden. Somit erfüllen auch
Teilzeitbeschäftigte mit entsprechender Wochenstundenanzahl die
Voraussetzungen für die Altersteilzeit.
Arbeiten Sie im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit nur
ein Monat weniger als diese 60 Prozent, beginnt der Jahres-
zeitraum erneut zu laufen.
Ausnahmen bei
Wiedereingliederungsteilzeit
und
Kurzarbeit:
Bei der Wiedereingliederungsteilzeit sollen Arbeitnehmerinnen bzw.
Arbeitnehmer nach längerem Krankenstand schrittweise an das
frühere Beschäftigungsausmaß herangeführt werden. Die Kurzarbeit
trägt dazu bei, Beschäftigungsverhältnisse aufrecht zu erhalten und
Unternehmen zu entlasten.
Klara Kurzarbeit hat in den letzten 5 Jahren im Ausmaß von
30 Wochenstunden in Teilzeit gearbeitet. 6 Monate vor der
Altersteilzeit war sie jedoch in Kurzarbeit mit nur 15 Wochen-
stunden. Trotzdem erfüllt sie die Voraussetzung für die Alters-
teilzeit. Denn die 6 Monate Kurzarbeit werden nicht mit den
15 Wochenstunden gerechnet, sondern mit den 30 Wochen-
stunden vor der Kurzarbeit.
Altersteilzeit muss vereinbart werden
Für die Altersteilzeit brauchen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit der
Arbeitgeberseite. Sie haben keinen Rechtsanspruch, mit dem Sie die
Altersteilzeit gegen den Willen Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihres Arbeitge-
bers durchsetzen können.
Einen Rechtsanspruch hat hingegen die Arbeitgeberseite
gegenüber dem AMS auf Gewährung des Altersteilzeitgeldes
bei Erfüllung aller Voraussetzungen.