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Infoservice
Das AMS berücksichtigt bei der Berechnung des Alters-
teilzeitgeldes einen Lohnausgleich immer nur so weit, als
er zusammen mit dem Teilzeitentgelt die Höchstbeitrags-
grundlage nicht übersteigt (2017: 4.980 Euro brutto pro Mo-
nat). Die Arbeitgeberseite kann zwar einen höheren Lohn-
ausgleich bezahlen, bekommt aber keine höhere Förderung.
Was ist das geförderte Altersteilzeitgeld?
Gehen Sie in Altersteilzeit, entsteht Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem
Arbeitgeber ein finanzieller Mehraufwand. Diese Belastung gleicht
das Arbeitsmarktservice (AMS) mit dem Altersteilzeitgeld bis zu einem
gewissen Prozentsatz aus. Bei geblockter Altersteilzeit sind es 50 Pro-
zent, bei kontinuierlicher Altersteilzeit 90 Prozent. Ersetzbare Mehrauf-
wendungen sind:
1
Lohnausgleich
2
Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Insolvenz-Entgeltsiche-
rungsgesetz-Zuschlag der Arbeitgeberseite vom Lohnausgleich
3
Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite
für den Differenzbetrag zwischen dem bezahlten Arbeitsentgelt und
der – der früheren Arbeitszeit entsprechenden – Beitragsgrundlage
Bei der geblockten Variante bekommt Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr
Arbeitgeber das Altersteilzeitgeld allerdings nur bei Einstellung einer
Ersatzarbeitskraft spätestens am Beginn Ihrer Freizeitphase. Ein beste-
hendes Dienstverhältnis darf in diesem Zusammenhang nicht aufgelöst
werden.
Als Ersatzarbeitskraft gilt jede zuvor arbeitslose Person, die
über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt wird. Auch ein
neuer Lehrling ist eine Ersatzarbeitskraft.