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www.arbeiterkammer.at

AK

Infoservice

Das AMS berücksichtigt bei der Berechnung des Alters-

teilzeitgeldes einen Lohnausgleich immer nur so weit, als

er zusammen mit dem Teilzeitentgelt die Höchstbeitrags-

grundlage nicht übersteigt (2017: 4.980 Euro brutto pro Mo-

nat). Die Arbeitgeberseite kann zwar einen höheren Lohn-

ausgleich bezahlen, bekommt aber keine höhere Förderung.

Was ist das geförderte Altersteilzeitgeld?

Gehen Sie in Altersteilzeit, entsteht Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem

Arbeitgeber ein finanzieller Mehraufwand. Diese Belastung gleicht

das Arbeitsmarktservice (AMS) mit dem Altersteilzeitgeld bis zu einem

gewissen Prozentsatz aus. Bei geblockter Altersteilzeit sind es 50 Pro-

zent, bei kontinuierlicher Altersteilzeit 90 Prozent. Ersetzbare Mehrauf-

wendungen sind:

1

Lohnausgleich

2

Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Insolvenz-Entgeltsiche-

rungsgesetz-Zuschlag der Arbeitgeberseite vom Lohnausgleich

3

Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite

für den Differenzbetrag zwischen dem bezahlten Arbeitsentgelt und

der – der früheren Arbeitszeit entsprechenden – Beitragsgrundlage

Bei der geblockten Variante bekommt Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr

Arbeitgeber das Altersteilzeitgeld allerdings nur bei Einstellung einer

Ersatzarbeitskraft spätestens am Beginn Ihrer Freizeitphase. Ein beste-

hendes Dienstverhältnis darf in diesem Zusammenhang nicht aufgelöst

werden.

Als Ersatzarbeitskraft gilt jede zuvor arbeitslose Person, die

über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt wird. Auch ein

neuer Lehrling ist eine Ersatzarbeitskraft.