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AK

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Als Blockzeitvereinbarung gilt,

wenn der Durchrechnungszeitraum

mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen während der Alters-

teilzeit mehr als 20 Prozent der Normalarbeitszeit betragen. Bei Block-

zeitvereinbarungen darf die Freizeitphase nicht länger als 2,5 Jahre

dauern. Wird die Freizeitphase in mehreren Stücken konsumiert, sind

alle Zeiten zu addieren.

Unterschiedliche Regelungen bei Dauer und Beginn

Kontinuierliche Altersteilzeit

Die kontinuierliche Altersteilzeit können Sie frühestens 7 Jahre vor dem

Regelpensionsalter für die Dauer von maximal 5 Jahren in Anspruch

nehmen. Längstens jedoch bis zur Erreichung des gesetzlichen Regel-

pensionsalters. Es beträgt bei Frauen derzeit 60, bei Männern 65 Jahre.

Beachten Sie bitte, dass ab 2024 das Pensionsantrittsalter

der Frauen schrittweise dem der Männer angeglichen wird.

Aktuell liegt das früheste Antrittsalter für Altersteilzeit noch

bei 53 bzw. 58 Jahren (Stand 2017).

Frauen, die bis 1. Dezember 1963 oder früher geboren

sind, können daher ab 53 Jahren mit einer Altersteilzeit be-

ginnen. Die sukzessive Anhebung des Regelpensionsalters

bewirkt jedoch für später geborene Frauen ein späteres

Zugangsalter für die Altersteilzeit.

Planen Sie eine Altersteilzeitvereinbarung früher als 5 Jahre vor Ihrem

Regelpensionsalter, kann eine Lücke zwischen dem Ende der Alters-

teilzeit und dem Beginn der Alterspension entstehen. Und zwar dann,

wenn Sie keine ausreichenden Versicherungszeiten für einen vorzeiti-

gen Pensionsstichtag haben.

Geblockte Altersteilzeit

Diese Form der Altersteilzeit kann ebenso frühestens 7 Jahre vor dem

Regelpensionsalter vereinbart werden – aber, im Gegensatz zur konti-

nuierlichen Altersteilzeit, nur bis zum frühestmöglichen Pensionsstich-

tag. Mit einer Ausnahme: Haben Sie einen Anspruch auf die Korridor-

pension, können Sie die geblockte Altersteilzeit für längstens ein Jahr

weiterführen. Aber nur dann, wenn Ihnen keine andere Pension zusteht.