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144

www.arbeiterkammer.at

AK

Infoservice

L 1, Seite 3, Version vom 19.10.2017

4)

Falls vom Arbeitgeber bereits in richtiger Höhe berücksichtigt, ist hier keine Eintragung vorzunehmen. Andernfalls ist der Gesamtbetrag

einzutragen.

5)

NurArbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,die imAuftrageinerausländischenArbeitgeberin/einesausländischenArbeitgebers inÖsterreich im

Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer österreichischen Arbeitgeberin/einem österreichischen Arbeitgeber befristet beschäftigt

werden. Betreffend Details siehe Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungkosten.

6)

Kurzbezeichnung der Berufsgruppe

7)

Von Arbeitgeberin/Arbeitgeber erhaltene Kostenersätze (ausgenommen bei Vertreterinnen/Vertretern sowie Kostenersätze an Expatriates

betreffend Reisekosten iSd § 26 Z 4 EStG 1988).

L 1-2017

10.3 Gewerkschaftsbeiträge und sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Inter-

essensvertretungen -

tatsächlich zustehender Jahresbetrag

- ausgenommen

Betriebsratsumlage.

Nur ausfüllen, wenn nicht bereits durch Ihre Arbeitgeberin/

Ihren Arbeitgeber in richtiger Höhe berücksichtigt.

4)

717

10.4 Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung und Pflichtbeiträge

für mitversicherte Angehörige sowie selbst einbezahlte SV-Beiträge (zB SVdGW)

ausgenommen Betriebsratsumlage

274

Hier sind

weitere Werbungskosten

einzutragen. Bitte geben Sie jeweils den Jahresbetrag der Aufwendungen abzüglich steuerfreier

Ersätze oder Vergütungen an. Betragen die Werbungskosten weniger als 132 Euro jährlich, ist eine Eintragung nicht erforderlich.

10.5 Genaue Bezeichnung Ihrer beruflichen Tätigkeit (z.B. Koch, Verkäuferin; nicht ausreichend ist Angestellte, Arbeiter)

10.6 Arbeitsmittel

(bei Anschaffungen über 400 Euro nur AfA)

719

10.7 Fachliteratur

(keine allgemein bildenden Werke wie Lexika, Nachschlagewerke, Zeitungen etc.)

720

10.8 Beruflich veranlasste Reisekosten

(

ohne

Fahrtkosten Wohnung/Arbeitsstätte und Familienheimfahrten)

721

10.9 Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten

722

10.10 Kosten für Familienheimfahrten

300

10.11 Kosten für doppelte Haushaltsführung

723

10.12 Sonstige Werbungskosten, die nicht unter 10.6 bis 10.11 fallen

(z.B. Betriebsratsumlage)

724

10.13 Zur Geltendmachung eines Berufsgruppenpauschales tragen Sie bitte ein:

A:

Artist/innen

FM:

Forstarbeiter/innen mit Motorsäge

V:

Vertreter/innen

B:

Bühnenangehörige, Filmschauspieler/innen

FO:

Forstarbeiter/innen ohne Motorsäge,

P:

Mitglieder einer Stadt-,

F:

Fernsehschaffende

Förster/innen, Berufsjäger/innen im Revierdienst

Gemeinde- oder

J:

Journalist/innen

HA:

Hausbesorger/innen, soweit sie dem

Ortsvertretung

M:

Musiker/innen

Hausbesorgergesetz unterliegen

E:

Expatriates im Sinne

HE:

Heimarbeiter/innen

§ 1 Z 11 der Verordnung

4),5)

Beruf

6)

Zeiträume der Tätigkeiten: Beginn - Ende

Kostenersätze

7)

T T M M

bis

T T M M

T T M M

bis

T T M M

11.

Zur Geltendmachung von

außergewöhnlichen Belastungen

verwenden Sie bitte die

Beilage L 1ab

. Zur Geltendmachung von

außergewöhnlichen Belastungen für Kinder verwenden Sie bitte die

Beilage(n) L 1k

.

10. Werbungskosten

(ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale von 132 Euro),

Pendlerpauschale/-euro

(Die Kennzahlen

718

und

916

sind gemeinsam auszufüllen)

Erläuterungen zum Pendlerpauschale/-euro und zum erhöhten Verkehrsabsetzbetrag finden Sie im Steuerbuch 2018.

10.1

Pendlerpauschale - tatsächlich zustehender Jahresbetrag

Nur ausfüllen, wenn nicht bereits durch Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeit-

geber in richtiger Höhe berücksichtigt. Berechnung laut Pendlerrechner unter

www.bmf.gv.at/pendlerrechner/

718

10.2

Pendlereuro

(Absetzbetrag)

- tatsächlich zustehender Jahresbetrag

Nur ausfüllen, wenn nicht bereits durch Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber

in richtiger Höhe berücksichtigt. Der Pendlereuro beträgt 2 Euro pro km des

einfachen Arbeitsweges für das Kalenderjahr und ist aus dem Pendlerrechner

ersichtlich. Berechnung laut Pendlerrechner unter

www.bmf.gv.at/pendlerrechner/

916

L1-2017