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WIE ERFOLGT DIE STEUERLICHE

BERÜCKSICHTIGUNG DIESER KOSTEN?

In den darauffolgenden Jahren ist ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung

(Formulare auf unserer Homepage

kaernten.arbeiterkammer.at

oder

beim Wohnsitzfinanzamt) zu stellen.

Wenn Sie die oben angeführten Kosten aus dem laufenden Einkommen

oder aus Ersparnissen finanzieren, sind diese immer zum Zeitpunkt der Be-

zahlung steuerlich abzugsfähig. Das heißt, alle Ausgaben, die Sie im Jahr

2016 noch getätigt haben, können in der Arbeitnehmerveranlagung (früher

Jahresausgleich) für das Jahr 2016 Berücksichtigung finden (Geldflus-

sprinzip).

Haben Sie jedoch einen Teil der Reparatur- und Sanierungskosten nicht mit

Eigenmitteln finanzieren können, sondern aus einem Kredit, dann haben Sie

die Möglichkeit, die Kosten der jährlichen Ratenzahlung samt Zinsen auf die

Laufzeit des Kredites steuerlich geltend zu machen.

Das bedeutet, dass die Kosten aus den Hochwasserschäden nicht nur im

Jahr des Ereignisses, sondern auf fünf oder auf zehn Jahre oder sogar län-

ger Ihr Einkommen verringern und damit verbunden Sie unter Umständen

eine entsprechend hohe Steuergutschrift vom Finanzamt erwarten können.

Eine Aufstellung der angefallenen Kosten muss erstellt werden, des Wei-

teren ist es erforderlich, dass Sie der Aufstellung die Schadensprotokolle

in Kopie beilegen, damit als Nachweis gegenüber dem Finanzamt (nach

Aufforderung) hier ein unbürokratischer und rascher Verfahrensablauf ge-

währleistet ist. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Rechnungen der Auf-

stellung beigelegt werden, sollte das Finanzamt dahingehend nähere In-

formationen benötigen, müssen Sie jedoch diese Belege dem Finanzamt

vorlegen. Sollten durch die Gemeindekommissionen keine entsprechenden

Schadensprotokolle aufgenommen worden sein, ist es ratsam, zur Glaub-

haftmachung des Schadens Fotos der beschädigten Räumlichkeiten bzw.

Gegenstände für die Finanzbehörde anzufertigen und eine "Selbsterklä-

rung" zu erstellen.

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AK

Infoservice