BEFREIUNGEN VON GEBÜHREN UND
SCHENKUNGSSTEUER
1. Spenden, die an Opfer der Katastrophe ausgezahlt werden, sind von
der Schenkungssteuer befreit.
2. Für die im Zusammenhang mit der Katastrophe notwendigen:
a. Ersatzausstellungen von gebührenpflichtigen Schriften (z.B. Reise-
pässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, usw.) und
b. für die Schadensfeststellung, Schadensabwicklung, und Schadensbe-
reinigung ausgestellte oder vorgelegte Schriften (Baubewilligungen,
Zulassungen von PKW) besteht für innerhalb eines Jahres ab Scha-
denseintritt beantragte Schriften keine Gebührenpflicht nach dem Ge-
bührengesetz.
Weitere Gebührenbefreiungen gibt es für:
Darlehens- und Kreditverträge (einschl. Aufstockung und Prolongatio-
nen) sowie damit verbundene Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte
(Nachweis über den Schaden und dessen Höhe beim Kreditgeber not-
wendig! Erforderliche Nachweise: Bestätigung der Gemeinde, Scha-
denserhebungsprotokoll, Bestätigung diverser Förderstellen)
Pfandrechtseintragungen im Grundbuch solcher Darlehen sind auch von
den Gerichtsgebühren befreit.
Gilt gleichermaßen für Miet- und Leasingverträge Voraussetzung für die
Gebührenfreiheit ist, dass diese Rechtsgeschäfte innerhalb von 2 Jah-
ren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden.
Sollten Sie die beschriebenen Steuern bzw. Gebühren bereits entrichtet ha-
ben, können Sie deren Rückerstattung beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern beantragen.
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AK
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