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BEFREIUNGEN VON GEBÜHREN UND

SCHENKUNGSSTEUER

1. Spenden, die an Opfer der Katastrophe ausgezahlt werden, sind von

der Schenkungssteuer befreit.

2. Für die im Zusammenhang mit der Katastrophe notwendigen:

a. Ersatzausstellungen von gebührenpflichtigen Schriften (z.B. Reise-

pässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, usw.) und

b. für die Schadensfeststellung, Schadensabwicklung, und Schadensbe-

reinigung ausgestellte oder vorgelegte Schriften (Baubewilligungen,

Zulassungen von PKW) besteht für innerhalb eines Jahres ab Scha-

denseintritt beantragte Schriften keine Gebührenpflicht nach dem Ge-

bührengesetz.

Weitere Gebührenbefreiungen gibt es für:

Darlehens- und Kreditverträge (einschl. Aufstockung und Prolongatio-

nen) sowie damit verbundene Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte

(Nachweis über den Schaden und dessen Höhe beim Kreditgeber not-

wendig! Erforderliche Nachweise: Bestätigung der Gemeinde, Scha-

denserhebungsprotokoll, Bestätigung diverser Förderstellen)

Pfandrechtseintragungen im Grundbuch solcher Darlehen sind auch von

den Gerichtsgebühren befreit.

Gilt gleichermaßen für Miet- und Leasingverträge Voraussetzung für die

Gebührenfreiheit ist, dass diese Rechtsgeschäfte innerhalb von 2 Jah-

ren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden.

Sollten Sie die beschriebenen Steuern bzw. Gebühren bereits entrichtet ha-

ben, können Sie deren Rückerstattung beim Finanzamt für Gebühren und

Verkehrssteuern beantragen.

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AK

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