nicht generell ausgenommen sind. Kommerzielle
Anbieter machen massiven Druck in Richtung Li-
beralisierung.
Die (geplanten) Bestimmungen sind durchaus
alarmierend: So sollen bei CETA und teils bei TTIP
die Liberalisierungspflichten für alle Sektoren gel-
ten, solange diese nicht im Detail ausgenommen
werden. Das Gegenteil wäre richtig: Liberalisiert
werden dürfen nur Wirtschaftsbereiche, die in den
Abkommen ausdrücklich vereinbart sind.
Weiters gibt es in CETA die
Stillstandsklausel,
die einen erreichten Status an Liberalisierung
unumkehrbar festschreibt, und die
Sperrklin-
kenklausel,
die die Unumkehrbarkeit künftiger
Liberalisierungen fixiert. Politisch gewünschte
Änderungen (z.B. die Rekommunalisierung von
Dienstleistungen) werden dadurch erschwert bis
unmöglich gemacht.
Im Rahmen von TTIP wird ein verbesserter „bei-
derseitiger Zugang“ zu
öffentlichen Ausschrei-
bungen
angestrebt. Das engt zum Beispiel
Möglichkeiten ein, Aufträge an lokal verankerte
Unternehmen zu vergeben oder Ausschreibungen
an soziale Kriterien (wie die Einhaltung von Kollek-
tivverträgen) zu binden.
Der berüchtigte Investorenschutz
Bilaterale Investitionsschutzabkommen werden
seit Ende der 60er-Jahre vor allem zwischen In-
dustrie- und Entwicklungsländern abgeschlossen.
Derzeit sind mehr als 3.000 in Kraft, in Österreich
62. Sie sehen Klagerechte für Investoren gegen
ausländische Regierungen vor, in deren Land sie
investiert haben. Entschieden wird darüber aber
nicht in einem öffentlichen Gerichtsverfahren,
sondern vor privaten Schiedsgerichten.
Geklagt wurde zum Beispiel aufgrund des deut-
schen Atomausstiegs, eines Anti-Diskriminie-
rungsgesetzes in Südafrika, eines Mindestlohn-
gesetzes in Ägypten und der Krisen-Maßnahmen
in Argentinien und Griechenland. Aktuell geraten
zunehmend Industriestaaten ins Visier solcher
Klagen. Dieser Trend kann sich im Zuge von TTIP
und CETA zu einer Klageflut ausweiten. Denn die
Handlungsspiel-
raum der Politik
eingeschränkt.
Ausschreibungs-
zwang als
Hebel zur
Privatisierung.
AK
-Infoservice
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