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AK

-Infoservice

Antragsveranlagung

Es wird empfohlen, eine ANV durchzuführen, wenn Sie

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alleinverdienend oder alleinerziehend sind;

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den Mehrkindzuschlag beantragen können;

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Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belas­

tungen geltend machen können;

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während des Jahres von Ihrem Gehalt/Lohn zwar Sozialversicherung,

aber keine Lohnsteuer bezahlt haben (= „Negativsteuer“);

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schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des

Kalenderjahres hatten (z. B. Ferialpraktikum, Karenzierung).

Für die Antragsveranlagung haben Sie

5 Jahre

Zeit. So können Sie

z. B. den Antrag für das Veranlagungsjahr 2015 bis zum 31. 12. 2020

einreichen.

Der Antrag auf ANV kann innerhalb eines Monats mittels Beschwerde

zurückgezogen werden, wenn es zu einer Nachforderung kommen

sollte

(siehe Rechtsmittel).

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es

sich um keine Pflichtveranlagung handelt.

Negativsteuer

Wenn während des Jahres von Ihrem

Gehalt/Lohn Sozialversicherungs-

beiträge, aber keine Lohnsteuer

abgezogen wurden (z. B. Lehrlinge,

Teilzeitbeschäftigte), sollten Sie eine ANV abgeben. Sie erhalten 20% der

bezahlten Sozialversicherungsbeiträge,

maximal 220

vom Finanzamt

erstattet.

Sollten Sie zusätzlich zumindest einen Monat Anspruch auf das Pend-

lerpauschale haben, aber einen Verdienst unter der Steuergrenze, erhöht

sich die Negativsteuer in diesem Fall auf maximal 450 € bzw. 36 % der

bezahlten Sozialversicherungsbeiträge.

PensionistInnen erhalten ab 2015 erstmals eine Negativsteuer in Höhe

von 20 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal 55 €, erstattet.

Die Ausgleichszulage wird auf die Negativsteuer angerechnet.

Freie DienstnehmerInnen und WerkvertragsnehmerInnen haben keinen

Anspruch auf Negativsteuer.