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AK
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Antragsveranlagung
Es wird empfohlen, eine ANV durchzuführen, wenn Sie
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alleinverdienend oder alleinerziehend sind;
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den Mehrkindzuschlag beantragen können;
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Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belas
tungen geltend machen können;
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während des Jahres von Ihrem Gehalt/Lohn zwar Sozialversicherung,
aber keine Lohnsteuer bezahlt haben (= „Negativsteuer“);
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schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des
Kalenderjahres hatten (z. B. Ferialpraktikum, Karenzierung).
Für die Antragsveranlagung haben Sie
5 Jahre
Zeit. So können Sie
z. B. den Antrag für das Veranlagungsjahr 2015 bis zum 31. 12. 2020
einreichen.
Der Antrag auf ANV kann innerhalb eines Monats mittels Beschwerde
zurückgezogen werden, wenn es zu einer Nachforderung kommen
sollte
(siehe Rechtsmittel).
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es
sich um keine Pflichtveranlagung handelt.
Negativsteuer
Wenn während des Jahres von Ihrem
Gehalt/Lohn Sozialversicherungs-
beiträge, aber keine Lohnsteuer
abgezogen wurden (z. B. Lehrlinge,
Teilzeitbeschäftigte), sollten Sie eine ANV abgeben. Sie erhalten 20% der
bezahlten Sozialversicherungsbeiträge,
maximal 220
€
vom Finanzamt
erstattet.
Sollten Sie zusätzlich zumindest einen Monat Anspruch auf das Pend-
lerpauschale haben, aber einen Verdienst unter der Steuergrenze, erhöht
sich die Negativsteuer in diesem Fall auf maximal 450 € bzw. 36 % der
bezahlten Sozialversicherungsbeiträge.
PensionistInnen erhalten ab 2015 erstmals eine Negativsteuer in Höhe
von 20 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal 55 €, erstattet.
Die Ausgleichszulage wird auf die Negativsteuer angerechnet.
Freie DienstnehmerInnen und WerkvertragsnehmerInnen haben keinen
Anspruch auf Negativsteuer.