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AK

-Infoservice

Alleinverdienende/Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, für das

mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird, erhal-

ten zusätzlich zumindest 494

vom Finanzamt. Dies gilt auch für freie

DienstnehmerInnen und WerkvertragsnehmerInnen, wenn sie die Voraus-

setzung erfüllen.

Freibetragsbescheid

Im Zuge der ANV werden der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur

Vorlage bei der/beim ArbeitgeberIn automatisch vom Finanzamt ausge-

stellt, außer Sie verzichten ausdrücklich darauf. Der Freibetragsbescheid

enthält

bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außerge-

wöhnliche Belastungen,

die Sie bei der ANV geltend gemacht haben.

Der Freibetragsbescheid gilt für das

übernächste Jahr

.

Beispiel:

Sie führen die ANV für das Jahr 2015 durch und erhalten

gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid 2015 einen Frei-

betragsbescheid für das Jahr 2017. Dieser Bescheid enthält Ihren

vorläufigen Freibetrag für das Jahr 2017, der auf Basis der von Ihnen

geltend gemachten Ausgaben bei der ANV 2015 errechnet wurde.

Sie

können

diese Mitteilung über den Freibetrag bei Ihrem/r

Arbeitgebe-

rIn bzw. Ihrer pensionsauszahlenden Stelle

abgeben, damit bei Ihrer

monatlichen Lohnverrechnung dieser vorläufige Freibetrag berücksich-

tigt wird. Sie bezahlen somit weniger Lohnsteuer und erhalten monatlich

netto mehr ausbezahlt. Sind Ihre tatsächlichen Aufwendungen höher als

die, die bereits mittels Freibetrag bei der Lohnverrechnung berücksichtigt

wurden, ist bei der ANV eine zusätzliche Gutschrift zu erwarten. Sind Ihre

tatsächlichen Aufwendungen geringer als die, die für die Freibetragsbe-

rechnung berücksichtigt wurden, ist mit einer Nachforderung vom Finanz-

amt zu rechnen.

Die Berücksichtigung eines Freibetragsbescheids bei

der Lohnverrechnung stellt einen Pflichtveranlagungsgrund dar.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Aufwendungen im übernächsten Jahr

wieder ähnlich hoch sind wie im Ausgangsjahr, können Sie zur Vermei-

dung einer möglichen Nachzahlung auf die Ausstellung eines Freibetrags-

bescheides bei der ANV verzichten oder einen betragsmäßig geringeren

Freibetragsbescheid beantragen.

Die Abgabe eines vom Finanzamt

ausgestellten Freibetragsbescheides bei der/beim ArbeitsgeberIn ist

freiwillig und nicht verpflichtend.