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AK

-Infoservice

Bis zum

30. September des Folgejahres

sind Sie verpflichtet eine Erklä-

rung einzureichen, wenn

n

n

im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere

lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,

n

n

der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- oder der erhöhte Pensionis-

tenabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen

nicht vorlagen.

In folgenden Fällen werden Sie vom Finanzamt zur Abgabe einer ANV

aufgefordert:

n

n

bei Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,

Rehageld, Bezüge für Truppenübungen, Bezüge vom Insolvenz-Ent-

gelt-Fonds, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiterurlaubskasse und

Bezüge für einen Dienstleistungsscheck,

n

n

bei Rückzahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen oder Pensions-

beiträgen,

n

n

ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr bei der Lohnverrech-

nung berücksichtigt wurde.

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Papierformular E1 und

E1a) bis zum

30. April des Folgejahres

oder elektronisch mittels Finanz­

Online bis zum

30. Juni des Folgejahres

sind Sie dann verpflichtet,

wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften von mehr als 12.000 €

(siehe dazu Kapitel Einkommensermittlung)

n

n

andere nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € erzielt

wurden,

n

n

Kapitaleinkünfte von mehr als 22 € erzielt wurden, die keinem Kapital-

ertragssteuerabzug unterliegen,

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Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung, für die keine

Immobilienertragssteuer entrichtet wurde, vorlagen.