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AK
-Infoservice
Bis zum
30. September des Folgejahres
sind Sie verpflichtet eine Erklä-
rung einzureichen, wenn
n
n
im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,
n
n
der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- oder der erhöhte Pensionis-
tenabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen.
In folgenden Fällen werden Sie vom Finanzamt zur Abgabe einer ANV
aufgefordert:
n
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bei Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
Rehageld, Bezüge für Truppenübungen, Bezüge vom Insolvenz-Ent-
gelt-Fonds, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiterurlaubskasse und
Bezüge für einen Dienstleistungsscheck,
n
n
bei Rückzahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen oder Pensions-
beiträgen,
n
n
ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr bei der Lohnverrech-
nung berücksichtigt wurde.
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Papierformular E1 und
E1a) bis zum
30. April des Folgejahres
oder elektronisch mittels Finanz
Online bis zum
30. Juni des Folgejahres
sind Sie dann verpflichtet,
wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften von mehr als 12.000 €
(siehe dazu Kapitel Einkommensermittlung)
n
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andere nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € erzielt
wurden,
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Kapitaleinkünfte von mehr als 22 € erzielt wurden, die keinem Kapital-
ertragssteuerabzug unterliegen,
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Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung, für die keine
Immobilienertragssteuer entrichtet wurde, vorlagen.