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AK

-Infoservice

2. Vorschau ArbeitnehmerInnenveranlagung 2016

Im Zuge der Steuerreform ergeben sich für die ANV 2016 zahlreiche Neu-

erungen und Änderungen (Stand Dezember 2015).

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Automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung

Bei allen ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen, bei denen sich

durch die ANV eine Steuergutschrift ergeben würde und die bis 30.

Juni des Folgejahres noch keine ANV eingereicht haben, werden

vom Finanzamt automatisch veranlagt. Bei all jenen, bei denen auf-

grund der Datenlage mit einer höheren Steuergutschrift zu rechnen

ist, zum Beispiel wegen eines Kinderfreibetrags oder Alleinverdie-

nerabsetzbetrags, wird die ANV erst nach Ablauf von zwei Jahren

durchgeführt. Abschreibungen, die nicht berücksichtigt wurden,

können nach Erhalt des Bescheides noch geltend gemacht werden.

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Meldeverpflichtung von Sonderausgaben

Kirchenbeiträge, Spenden an begünstigte SpendenempfängerInnen

sowie der Nachkauf von Versicherungszeiten und die freiwillige Wei-

terversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung sind von

den zuständigen Organisationen elektronisch dem Finanzamt zu

melden. Die Beträge werden dann automatisch bei der ANV berück-

sichtigt.

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Ausweitung Negativsteuer

Die Negativsteuer wird für ArbeitnehmerInnen angehoben und für

PensionistInnen neu eingeführt. ArbeitnehmerInnen erhalten eine

Negativsteuer von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal

400 Euro jährlich. Bei Anspruch auf die Pendlerpauschale erhöht

sich die Negativsteuer auf maximal 500 Euro jährlich. PensionistIn-

nen erhalten eine Negativsteuer im Ausmaß von 50 % der Sozialver-

sicherungsbeiträge, maximal 110 Euro jährlich.

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Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt und auf 440 Euro angehoben.

Bei einer Teilung des Kinderfreibetrags beträgt der Kinderfreibetrag

300 Euro für jeden Elternteil.