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AK
-Infoservice
2. Vorschau ArbeitnehmerInnenveranlagung 2016
Im Zuge der Steuerreform ergeben sich für die ANV 2016 zahlreiche Neu-
erungen und Änderungen (Stand Dezember 2015).
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Automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung
Bei allen ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen, bei denen sich
durch die ANV eine Steuergutschrift ergeben würde und die bis 30.
Juni des Folgejahres noch keine ANV eingereicht haben, werden
vom Finanzamt automatisch veranlagt. Bei all jenen, bei denen auf-
grund der Datenlage mit einer höheren Steuergutschrift zu rechnen
ist, zum Beispiel wegen eines Kinderfreibetrags oder Alleinverdie-
nerabsetzbetrags, wird die ANV erst nach Ablauf von zwei Jahren
durchgeführt. Abschreibungen, die nicht berücksichtigt wurden,
können nach Erhalt des Bescheides noch geltend gemacht werden.
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Meldeverpflichtung von Sonderausgaben
Kirchenbeiträge, Spenden an begünstigte SpendenempfängerInnen
sowie der Nachkauf von Versicherungszeiten und die freiwillige Wei-
terversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung sind von
den zuständigen Organisationen elektronisch dem Finanzamt zu
melden. Die Beträge werden dann automatisch bei der ANV berück-
sichtigt.
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Ausweitung Negativsteuer
Die Negativsteuer wird für ArbeitnehmerInnen angehoben und für
PensionistInnen neu eingeführt. ArbeitnehmerInnen erhalten eine
Negativsteuer von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal
400 Euro jährlich. Bei Anspruch auf die Pendlerpauschale erhöht
sich die Negativsteuer auf maximal 500 Euro jährlich. PensionistIn-
nen erhalten eine Negativsteuer im Ausmaß von 50 % der Sozialver-
sicherungsbeiträge, maximal 110 Euro jährlich.
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Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt und auf 440 Euro angehoben.
Bei einer Teilung des Kinderfreibetrags beträgt der Kinderfreibetrag
300 Euro für jeden Elternteil.