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Zufluss- und Abflussprinzip
Zufluss- und Abflussprinzip bedeutet, dass Einnahmen und Ausgaben in
der Regel
dem Kalenderjahr zuzurechnen
sind, in dem sie
tatsächlich
zu- bzw. abgeflossen
sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen –
diese müssen mindestens 3 x hintereinander ausbezahlt werden – wie
u. a. Krankengeld oder Wochengeld, werden wirtschaftlich noch ins Vor-
jahr gerechnet, wenn das Datum der Kontogutschrift spätestens der 15. 1.
des Folgejahres ist.
Müssen Sie aber zum Beispiel Ihren/Ihre ArbeitgeberIn wegen eines aus-
ständigen Gehaltes klagen, wird dieses erst in dem Jahr versteuert, in
dem Sie das Gehalt nachbezahlt bekommen haben.
Beispiel:
Frau R.’s Dienstverhältnis wurde fristwidrig zum 31.10.
2014 gekündigt. Laut Gesetz wäre die Kündigungsfrist bis 31.12.
2014 gelaufen. Da sich der/die ehemalige ArbeitgeberIn uneinsichtig
zeigt, muss Frau R. ihn klagen. Die Verhandlung findet 2015 statt und
Frau R.’s Klage wird stattgegeben. Ihre Ansprüche werden ihr im Juni
2015 nachbezahlt.
Steuerlich fällt diese Kündigungsentschädigung ins Jahr 2015, ob-
wohl die Ansprüche 2014 entstanden sind.
Ausnahmen:
Pensionsnachzahlungen und Zahlungen aus einem Insol-
venzverfahren (Konkurs-/Ausgleichsverfahren) werden jedoch in dem Jahr
steuerlich erfasst, in dem der Anspruch entsteht.
Beispiel:
Herr F. bekommt im Jahr 2015 Pension für den Zeitraum
September – Dezember 2014 nachbezahlt. Steuerlich fällt diese
Nachzahlung ins Jahr 2014.