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AK

-Infoservice

Zufluss- und Abflussprinzip

Zufluss- und Abflussprinzip bedeutet, dass Einnahmen und Ausgaben in

der Regel

dem Kalenderjahr zuzurechnen

sind, in dem sie

tatsächlich

zu- bzw. abgeflossen

sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen –

diese müssen mindestens 3 x hintereinander ausbezahlt werden – wie

u. a. Krankengeld oder Wochengeld, werden wirtschaftlich noch ins Vor-

jahr gerechnet, wenn das Datum der Kontogutschrift spätestens der 15. 1.

des Folgejahres ist.

Müssen Sie aber zum Beispiel Ihren/Ihre ArbeitgeberIn wegen eines aus-

ständigen Gehaltes klagen, wird dieses erst in dem Jahr versteuert, in

dem Sie das Gehalt nachbezahlt bekommen haben.

Beispiel:

Frau R.’s Dienstverhältnis wurde fristwidrig zum 31.10.

2014 gekündigt. Laut Gesetz wäre die Kündigungsfrist bis 31.12.

2014 gelaufen. Da sich der/die ehemalige ArbeitgeberIn uneinsichtig

zeigt, muss Frau R. ihn klagen. Die Verhandlung findet 2015 statt und

Frau R.’s Klage wird stattgegeben. Ihre Ansprüche werden ihr im Juni

2015 nachbezahlt.

Steuerlich fällt diese Kündigungsentschädigung ins Jahr 2015, ob-

wohl die Ansprüche 2014 entstanden sind.

Ausnahmen:

Pensionsnachzahlungen und Zahlungen aus einem Insol-

venzverfahren (Konkurs-/Ausgleichsverfahren) werden jedoch in dem Jahr

steuerlich erfasst, in dem der Anspruch entsteht.

Beispiel:

Herr F. bekommt im Jahr 2015 Pension für den Zeitraum

September – Dezember 2014 nachbezahlt. Steuerlich fällt diese

Nachzahlung ins Jahr 2014.