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www.akstmk.at

Beschäftigungsverbot nach dem Tabakgesetz

Wenn Sie schwanger sind und in einem Gastronomiebetrieb beschäf-

tigt sind, dürfen Sie dort, wo geraucht wird, nicht mehr arbeiten. Ab

Bekanntgabe der Schwangerschaft haben Sie Anspruch auf Wochen-

geld, wenn es nicht möglich ist, dass Sie ausschließlich im Nichtrau-

cherbereich eingesetzt werden. Für die Beantragung des Wochengel-

des legen Sie dem Krankenversicherungsträger ein vom Dienstgeber

ausgefülltes Formular vor. Das Formular erhalten Sie von Ihrem Kran-

kenversicherungsträger.

Welche Arbeiten sind für Schwangere verboten?

Für werdende Mütter sind Arbeiten, die das Leben und die Gesundheit

von Mutter und Kind gefährden, verboten. Dazu zählen:

Arbeiten überwiegend im Stehen (nach Ablauf der 20. Schwanger-

schaftswoche sind diese verboten, sofern sie länger als vier Stun-

den verrichtet werden)

Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei

denn, kurze Unterbrechungen sind möglich

Heben und Tragen von schweren Lasten

Arbeiten mit häufigem übermäßigem Strecken, Beugen, Hocken,

Bücken sowie Arbeiten mit Erschütterungen

Arbeiten bei Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen ein Schaden für

Mutter und Kind nicht ausgeschlossen werden kann

Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen

Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck (Akkord, Fließband …)

Arbeiten mit Berufskrankheitsgefahr

Besteht unabhängig von der Art der Beschäftigung Gefahr

für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind und liegt

ein medizinischer Grund vor, ist ein

individuelles Beschäf-

tigungsverbot

möglich. Sie brauchen eine fachärztliche

Bestätigung bzw. eine amtsärztliche Genehmigung, dann

ist eine Dienstfreistellung sofort möglich. Die zuständige

Krankenkasse zahlt dann ein „vorgezogenes Wochengeld“.

Wenn ein Baby kommt