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www.akstmk.atBeschäftigungsverbot nach dem Tabakgesetz
Wenn Sie schwanger sind und in einem Gastronomiebetrieb beschäf-
tigt sind, dürfen Sie dort, wo geraucht wird, nicht mehr arbeiten. Ab
Bekanntgabe der Schwangerschaft haben Sie Anspruch auf Wochen-
geld, wenn es nicht möglich ist, dass Sie ausschließlich im Nichtrau-
cherbereich eingesetzt werden. Für die Beantragung des Wochengel-
des legen Sie dem Krankenversicherungsträger ein vom Dienstgeber
ausgefülltes Formular vor. Das Formular erhalten Sie von Ihrem Kran-
kenversicherungsträger.
Welche Arbeiten sind für Schwangere verboten?
Für werdende Mütter sind Arbeiten, die das Leben und die Gesundheit
von Mutter und Kind gefährden, verboten. Dazu zählen:
Arbeiten überwiegend im Stehen (nach Ablauf der 20. Schwanger-
schaftswoche sind diese verboten, sofern sie länger als vier Stun-
den verrichtet werden)
Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei
denn, kurze Unterbrechungen sind möglich
Heben und Tragen von schweren Lasten
Arbeiten mit häufigem übermäßigem Strecken, Beugen, Hocken,
Bücken sowie Arbeiten mit Erschütterungen
Arbeiten bei Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen ein Schaden für
Mutter und Kind nicht ausgeschlossen werden kann
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck (Akkord, Fließband …)
Arbeiten mit Berufskrankheitsgefahr
Besteht unabhängig von der Art der Beschäftigung Gefahr
für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind und liegt
ein medizinischer Grund vor, ist ein
individuelles Beschäf-
tigungsverbot
möglich. Sie brauchen eine fachärztliche
Bestätigung bzw. eine amtsärztliche Genehmigung, dann
ist eine Dienstfreistellung sofort möglich. Die zuständige
Krankenkasse zahlt dann ein „vorgezogenes Wochengeld“.
Wenn ein Baby kommt