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www.akstmk.at

Die Schwangerschaft melden

Melden Sie Ihre Schwangerschaft dem Unternehmen, in dem Sie arbei-

ten, sobald Sie davon erfahren. Denn ab diesem Zeitpunkt gilt für Sie

das Mutterschutzgesetz (MschG) mit den arbeitsrechtlichen Schutzbe-

stimmungen. Geben Sie Ihre Schwangerschaft erst später bekannt, hat

das aber keine rechtlichen Konsequenzen für Sie.

Sie sind gerade in der Probezeit oder Sie befinden sich in

einem befristeten Dienstverhältnis?

Dann ist es ratsam, Ihre Schwangerschaft nicht voreilig zu

melden (siehe Kündigungsschutz Seite 16).

Sie sind schwanger und wollen sich bewerben? Dann müssen Sie

Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft

oder Ähnlichem nicht beantworten. Sie können auch wahrheitswidrig

antworten. Derartige Fragen sind diskriminierend und verletzen das

Gleichbehandlungsgesetz.

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Wenn Sie sich in einem Dienstverhältnis befinden, dann gelten für Sie

im Fall einer Schwangerschaft die Beschäftigungsverbote und die

arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen. Es gibt allerdings Sonderbe-

stimmungen (z. B. Landes- oder Gemeindebedienstete).

Haben Sie einen Werkvertrag, sind Sie vom Mutterschutzge-

setz ausgenommen. Für freie Dienstnehmerinnen gelten nur

die Beschäftigungsverbote sowie der Motivkündigungsschutz

(siehe Seite 15).

Welche Pflichten hat der Betrieb?

Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, muss Ihre Schwangerschaft sofort

schriftlich dem zuständigen Arbeitsinspektorat melden. Gibt es eine

betriebsärztliche Betreuung, muss auch deren Leitung informiert werden.

Wenn ein Baby kommt