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www.akstmk.atDie Schwangerschaft melden
Melden Sie Ihre Schwangerschaft dem Unternehmen, in dem Sie arbei-
ten, sobald Sie davon erfahren. Denn ab diesem Zeitpunkt gilt für Sie
das Mutterschutzgesetz (MschG) mit den arbeitsrechtlichen Schutzbe-
stimmungen. Geben Sie Ihre Schwangerschaft erst später bekannt, hat
das aber keine rechtlichen Konsequenzen für Sie.
Sie sind gerade in der Probezeit oder Sie befinden sich in
einem befristeten Dienstverhältnis?
Dann ist es ratsam, Ihre Schwangerschaft nicht voreilig zu
melden (siehe Kündigungsschutz Seite 16).
Sie sind schwanger und wollen sich bewerben? Dann müssen Sie
Fragen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft
oder Ähnlichem nicht beantworten. Sie können auch wahrheitswidrig
antworten. Derartige Fragen sind diskriminierend und verletzen das
Gleichbehandlungsgesetz.
Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
Wenn Sie sich in einem Dienstverhältnis befinden, dann gelten für Sie
im Fall einer Schwangerschaft die Beschäftigungsverbote und die
arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen. Es gibt allerdings Sonderbe-
stimmungen (z. B. Landes- oder Gemeindebedienstete).
Haben Sie einen Werkvertrag, sind Sie vom Mutterschutzge-
setz ausgenommen. Für freie Dienstnehmerinnen gelten nur
die Beschäftigungsverbote sowie der Motivkündigungsschutz
(siehe Seite 15).
Welche Pflichten hat der Betrieb?
Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, muss Ihre Schwangerschaft sofort
schriftlich dem zuständigen Arbeitsinspektorat melden. Gibt es eine
betriebsärztliche Betreuung, muss auch deren Leitung informiert werden.
Wenn ein Baby kommt