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AK

Infoservice

www.akstmk.at

Arbeiten mit besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen

psychischen Belastungen (hier braucht es eine Bestätigung des

Arbeitsinspektorats)

Arbeiten auf Beförderungsmitteln

Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung

Auch

Nachtarbeit

zwischen 20 und 6 Uhr ist für werdende Mütter ge-

nerell verboten. Ausnahmen bestehen:

Im Verkehrswesen

Bei Musikaufführungen

Bei Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen und Darbie-

tungen

Bei Filmaufnahmen und in Lichtspieltheatern

Als Krankenpflegepersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohl-

fahrtsanstalten

In mehrschichtigen Betrieben

Schwangere dürfen in diesen Berufen bis höchstens 22 Uhr arbeiten,

sofern danach eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden folgt. In Ein-

zelfällen kann das Unternehmen beim Arbeitsinspektorat einen Antrag

stellen, um die Arbeitszeit auszuweiten. Im Gastgewerbe bis 22 Uhr, in

anderen Fällen, wie beispielsweise am Theater, bis 23 Uhr.

Im Zweifel entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob ein

Beschäftigungsverbot vorliegt oder nicht. Sie können auch

selbst mit dem Arbeitsinspektorat Kontakt aufnehmen und

sich darüber informieren.

Zuschläge für Nachtarbeit müssen bei einer Änderung der

Arbeitszeit weiterbezahlt werden. Herangezogen wird der

Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. der

letzten 3 Monate vor Beginn des Nachtarbeitsverbotes.