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AK
Infoservice
www.akstmk.atArbeiten mit besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen
psychischen Belastungen (hier braucht es eine Bestätigung des
Arbeitsinspektorats)
Arbeiten auf Beförderungsmitteln
Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung
Auch
Nachtarbeit
zwischen 20 und 6 Uhr ist für werdende Mütter ge-
nerell verboten. Ausnahmen bestehen:
Im Verkehrswesen
Bei Musikaufführungen
Bei Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen und Darbie-
tungen
Bei Filmaufnahmen und in Lichtspieltheatern
Als Krankenpflegepersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohl-
fahrtsanstalten
In mehrschichtigen Betrieben
Schwangere dürfen in diesen Berufen bis höchstens 22 Uhr arbeiten,
sofern danach eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden folgt. In Ein-
zelfällen kann das Unternehmen beim Arbeitsinspektorat einen Antrag
stellen, um die Arbeitszeit auszuweiten. Im Gastgewerbe bis 22 Uhr, in
anderen Fällen, wie beispielsweise am Theater, bis 23 Uhr.
Im Zweifel entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob ein
Beschäftigungsverbot vorliegt oder nicht. Sie können auch
selbst mit dem Arbeitsinspektorat Kontakt aufnehmen und
sich darüber informieren.
Zuschläge für Nachtarbeit müssen bei einer Änderung der
Arbeitszeit weiterbezahlt werden. Herangezogen wird der
Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. der
letzten 3 Monate vor Beginn des Nachtarbeitsverbotes.